1Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. 2Jeder Vertragsstaat kann bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. 3In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
b) |
in der Republik Simbabwe
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