1Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. 2Jeder Vertragsstaat kann bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. 3In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

i) auf Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
ii) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die nach dem 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

und

 

b)

in der Republik Simbabwe

i) auf die Einkommensteuer, die Steuer vom Gewinn der Zweigniederlassungen und die Steuer vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs beginnen, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
ii) auf die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Anteilseigner, die auf Dividenden entfällt, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs ausgeschüttet werden, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
iii) auf die Steuer von den Zinseinkünften nichtansässiger Personen, die auf Zinsen entfällt, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs gezahlt werden, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
iv) auf die Steuer von Vergütungen, die von nichtansässigen Personen bezogen werden, soweit die Steuer auf Vergütungen entfällt, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs gezahlt werden, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
v) auf die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Personen aus Lizenzgebühren, die auf Lizenzgebühren entfällt, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs gezahlt werden, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

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