Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt geändert:

 

1.

In Absatz 2 wird der Ausdruck "8 vom Hundert" durch "5 vom Hundert" ersetzt.

 

2.

In Absatz 3 wird der Satzteil "oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen" gestrichen.

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