(1) 1ei einer in der Republik Tadschikistan ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in der Republik Tadschikistan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so gestattet die Republik Tadschikistan
a) |
auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag anzurechnen, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; |
b) |
auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag anzurechnen, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. |
2Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
3Einkünfte oder Vermögenswerte einer in der Republik Tadschikistan ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Tadschikistan auszunehmen sind, können gleichwohl in der Republik Tadschikistan bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die tadschikische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Tadschikistan und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
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c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Tadschikistan ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). |
e) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
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