(1) Wenn

 

a)

ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

 

b)

dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

(2) 1Wenn der Gewinn, mit dem ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, nach Absatz 1 in den Gewinn eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats einbezogen und entsprechend besteuert wird und wenn es sich bei dem so einbezogenen Gewinn um einen Gewinn handelt, der diesem Unternehmen des anderen Vertragsstaats zugeflossen wäre, falls die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen mit denen identisch gewesen wären, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, nimmt der erstgenannte Staat eine entsprechende Berichtigung vor, um eine Doppelbelastung des so einbezogenen Gewinns zu vermeiden. 2Diese Berichtigung ist unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens bezüglich der Art der Einkünfte festzusetzen; zu diesem Zweck konsultieren erforderlichenfalls die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.

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