(1) Ungeachtet der Anwendung der übrigen Artikel des Abkommens können sich bezüglich der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nur die folgenden in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen auf die Artikel 7, 8, 10 bis 15, 21 und 22 berufen:
- die Gebietskörperschaften der Vereinigten Arabischen Emirate;
- eine öffentliche Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c;
- eine Gesellschaft, vorausgesetzt, sie kann nachweisen, daß mindestens 75 vom Hundert ihres Kapitals den Vereinigten Arabischen Emiraten und/oder einer öffentlichen Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate als Nutzungsberechtigten gehören, und vorausgesetzt, sie kann den eindeutigen Beweis erbringen, daß das restliche Kapital in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen als Nutzungsberechtigten gehört und die Gesellschaft von den vorgenannten Personen beherrscht wird.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich auch die folgenden in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen auf die Artikel 8, 10 und 11 berufen:
- eine natürliche Person;
- eine Gesellschaft, vorausgesetzt, sie kann den eindeutigen Beweis erbringen, daß ihr Kapital ausschließlich den Vereinigten Arabischen Emiraten und/oder einer öffentlichen Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen als Nutzungsberechtigten gehört und die Gesellschaft von den vorgenannten Personen beherrscht wird.
(3) Voraussetzung für die Befreiung von der deutschen Steuer nach den Absätzen 1 und 2 ist ferner, daß die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft nachweist, daß der Hauptzweck der Gesellschaft oder der Ausübung ihrer Tätigkeit oder des Erwerbs oder Besitzes der Beteiligungen oder anderen Vermögenswerten, aus denen die betroffenen Einkünfte stammen, nicht darin bestand, diese Vorteile zugunsten einer Person zu erlangen, die nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig ist.
(4) 1Befreiung von der deutschen Steuer nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur gewährt werden, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate bestätigt, daß die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Haben die Behörden der Bundesrepublik Deutschland Anhaltspunkte, die Zweifel an den Erklärungen aufkommen lassen, die die Person abgegeben hat, der die Einkünfte oder Vermögenswerte zuzurechnen sind, und die von der zuständigen Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate bestätigt worden sind, so unterbreitet die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der zuständigen Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate diese Anhaltspunkte; die letztgenannte Behörde stellt neue Ermittlungen an und teilt die Ergebnisse der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit. 3Bei Unstimmigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten findet das Verfahren nach Artikel 26 Anwendung.