Zusammenfassung
Gegen den Geschäftsführer einer GmbH gerichtete Ansprüche nach § 64 GmbHG sind von einer D nicht zwingend gedeckt. Zulasten der betroffenen Geschäftsführer drohen deswegen Deckungslücken.
Hintergrund: Inanspruchnahme einer Geschäftsführerin nach § 64 GmbHG
Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Nach deren Insolvenz wurde die Klägerin vom Insolvenzverwalter der GmbH gerichtlich erfolgreich gemäß § 64 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen worden, welche die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hatte. Die gegen sie gerichteten Ansprüche nach § 64 GmbHG meldete die Klägerin bei der Beklagten, bei der zu Gunsten der Klägerin eine von der GmbH abgeschlossene D&O-Versicherungen bestand, mit der Forderung nach Freistellung von diesen Ansprüchen an. Die Beklagte lehnte die Regulierung ab. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin blieb – nun auch in zweiter Instanz vor dem OLG Düsseldorf – erfolglos.
Das Urteil des OLG Düsseldorf v. 20.7.2018, 4 U 93/16
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte nicht zur Freistellung der Klägerin von den gegen sie gerichteten Ansprüchen verpflichtet sei. Eine solche Freistellungsverpflichtung der Beklagten bestehe nach den Versicherungsbedingungen nur für Schadensersatzansprüche, zu denen Ansprüche nach § 64 GmbHG jedoch gerade nicht zählten. Vielmehr handle es sich bei § 64 GmbHG um einen "Ersatzanspruch eigener Art" zugunsten der Insolvenzgläubiger, für den das Vorliegen eines Schadens nicht erforderlich sei.
Die Auswirkungen des Urteils in der Praxis
Sobald eine Gesellschaft insolvent wird, spielen Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer oder Vorstände der Gesellschaft im Regelfall eine erhebliche Rolle. So haften sowohl der Geschäftsführer einer GmbH nach § 64 GmbHG als auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft nach § 92 Abs. 2 AktG für Zahlungen, die aufgrund ihres Verschuldens nach dem Eintritt der Insolvenzreife von der Gesellschaft geleistet wurden; der Eintritt eines Schadens bei der Gesellschaft ist nicht erforderlich. Je nach dem Umfang der geleisteten Zahlungen können die daraus erwachsenden Ersatzansprüche ein durchaus erhebliches Ausmaß erreichen. Parallel dazu bestehen häufig Schadensersatzansprüche aus Insolvenzverschleppung, die aber für den Insolvenzverwalter weit schwerer darzulegen und nachzuweisen sind.
Vor diesem Hintergrund hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die sich zuvor nur vereinzelt in der Rechtsprechung (z.B. OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 8 W 20/16) angedeutet hatte, für die Praxis beträchtliche Konsequenzen. Denn Geschäftsführer und Vorstände müssen zukünftig damit rechnen, dass ihre D&O-Versicherungen die Regulierung von Ersatzansprüchen aufgrund von Zahlungen nach Insolvenzreife ablehnen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versicherungsbedingungen eine Einstandspflicht nur für Schadensersatzansprüche und nicht ausdrücklich auch eine Regulierungsverpflichtung für Ansprüche nach § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG vorsehen. Den betroffenen Geschäftsführern und Vorständen droht damit die Gefahr, im Fall der Fälle für derartige Ansprüche in voller Höhe selbst einstehen zu müssen – dies wird häufig existenzbedrohlich sein.
Das Urteil des OLG Düsseldorf sollten damit alle Geschäftsführer und Vorstände, zu deren Gunsten eine D&O-Versicherungen abgeschlossen wurde, zum Anlass nehmen, sich mit dem konkreten Inhalt ihrer Versicherungspolice auseinanderzusetzen und mit den Versicherungen eine klarstellende Regelung zur Einbeziehung der Ersatzansprüche nach § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG in den Versicherungsschutz zu treffen. Ebenso ist beim Neuabschluss von D&O-Versicherungen darauf zu achten, dass Ansprüche gegen die versicherte Person aus § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG in den Versicherungsschutz einbezogen sind.