Rz. 41
Hinsichtlich der Auskunftsansprüche zum Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen bestehen seit dem 1.9.2009 zu Kontrollzwecken auch korrespondierende Belegansprüche. Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles..
Mit der Einführung der Belegpflicht kann der berechtigte Ehegatte die Angaben des auskunftspflichtigen Ehegatten besser überprüfen, was die Rechtsverfolgung erleichtern, aber auch bei überzeugenden Belegen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen kann. Die Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht nur in dem Umfang, in dem solche Belege noch vorhanden sind. Sind z. B. nach dreißigjähriger Ehe Kaufbelege nicht mehr vorhanden, wäre die Erfüllung der Belegpflicht für den verpflichteten Ehegatten unmöglich und deshalb nicht zu erfüllen.
Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen – etwa durch Ausdruck – hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.
Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negativerklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.
Rz. 42
Ist ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung betroffen, sind regelmäßig die zur Beurteilung der Ertragslage notwendigen Bilanzen bzw. Gewinn und Verlustrechnungen vorzulegen, und zwar grundsätzlich solche der letzten 3 bis 5 Jahre vor dem Beurteilungsstichtag.
Rz. 43
Schutzwürdige Interessen Dritter an einer Geheimhaltung von Daten schließen die Pflicht zur Vorlage von Belegen nicht aus. Jedoch ist auf berechtigte Interessen Dritter insoweit Rücksicht zu nehmen, als die Bestandteile eines Dokuments "geschwärzt" werden können, die für den Auskunftsberechtigten ohne Belang sind.
Rz. 44
Der Beleganspruch ist neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen.
Empfehlung:
Um eine Vollstreckung des Beleganspruchs zu ermöglichen, müssen Art und Anzahl der Belege in dem Antrag so konkret wie möglich bezeichnet werden. Der häufig in der Praxis zu findende Antrag, Auskunft durch die Beibringung geeigneter Belege zu belegen, ist unbrauchbar. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.
Besondere Schwierigkeit besteht oftmals darin, die erforderlichen Belege exakt bezeichnen zu können. Es kann sich daher anbieten, zunächst den Auskunftsanspruch geltend zu machen, um einen Überblick über die vorhandenen Positionen zu bekommen, und in einem nächsten Schritt die Belege konkret nachzufordern.