Rz. 75

Der ersten Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist dasjenige Vermögen zuzuordnen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält. Grundsätzlich gehört jeglicher Vermögenserwerb, der seinen Ursprung in den Vorschriften des Erbrechts hat, unter diese Begrifflichkeit subsumiert; insbesondere also dasjenige Vermögen, welches den Ehegatten in Erfüllung eines Pflichtteilanspruchs oder eines Vermächtnisses zufällt, ist von Todes wegen erworben. Auch die Abfindung, die ein Ehegatte während des Güterstandes für einen Verzicht auf Erb-, Erbersatz oder Pflichtteilsansprüche oder für die Ausschlagung eines Vermächtnisses erhält, zählt genauso zum privilegierten Vermögenserwerb wie das Vermögen, das ein Ehegatte im Wege eines Vergleiches in einem Erbschaftsstreit erhält.[1]

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