Rz. 99

Der Handlungsbegriff im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist weit zu fassen und umfasst sowohl Tathandlungen (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Vermögensgegenständen) als auch Rechtsgeschäfte (z. B. nicht erforderliche Überziehung eines Kontos[1]). Der Wille des Ehegatten, den Ehepartner zu benachteiligen, muss das leitende, nicht aber das einzige Motiv seines Handelns gewesen sein, wobei an die Darlegung eines solchen "leitenden" Benachteiligungsmotivs durch den anderen Ehepartner keine hohen Anforderungen zu stellen sind.[2]

[1] BGH, Urteil v. 23.4.1986, IVb ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1325,

BGH, Urteil v. 9.4.1986, IVb ZR 14/85 FamRZ 1986, 565; OLG Rostock, Beschluss v. 19.1.1999, 8 WF 295/98, FamRZ 2000, 228.

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