Rz. 191
Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage verjährte die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 4 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes, spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Bei der Beendigung durch Scheidung kam es also darauf an, wann der berechtigte Ehegatte von dem rechtskräftigen Scheidungsurteil bzw. -beschluss Kenntnis erlangt hatte. Diese Formulierung hat in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet. Diese Schwierigkeiten sind jedoch seit dem 1.1.2010 ausgeräumt durch Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009, mit welchem § 1378 Abs. 4 BGB ersatzlos aufgehoben wurde. Damit gilt im Zugewinnausgleichsrecht nunmehr die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese Änderung führt im Verhältnis zu § 1378 Abs. 4 BGB a. F. in der Regel zu einer Verlängerung der Verjährungszeit, da die Frist nach § 199 Abs. 1 jetzt erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Rz. 192
Die Verjährungshöchstfrist beträgt nach der aktuellen Rechtslage gemäß § 199 Abs. 4 BGB nur noch 10 Jahre.
3.5.3.1 Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Rz. 193
Hemmung und Neubeginn der Verjährung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 BGB ff. Danach kann eine Hemmung der Verjährung insbesondere durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) oder wegen bestehender Ehe (§ 207 BGB) gehemmt sein.
Rz. 194
In der Praxis am bedeutsamsten ist die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Rechtsverfolgung in diesem Zusammenhang bedeutet die Erhebung eines Leistungs- oder Stufenantrages. Hier ist unbedingt zu berücksichtigen, dass ein reiner Auskunftsantrag nicht zur Hemmung der Verjährung führt. Lediglich ein Stufenantrag als besondere Form des Leistungsantrags verwirklicht die Hemmung, wobei es dann erforderlich ist, dass auch der Leistungsantrag der 3. Stufe gestellt wird und lediglich seine Bezifferung vorbehalten bleibt. Die bloße Ankündigung, den Leistungsantrag nach Erteilung der Auskunft stellen zu wollen, ist nach dieser Rechtsprechung nicht ausreichend, um eine Hemmung zu bewirken. Ein Stufenantrag führt auch dann unmittelbar zur Verjährungshemmung, wenn der Auskunftsantrag auf der 1. Stufe zunächst von einem falschen Stichtag ausgeht.
Eine Hemmung nach § 204 BGB wird auch dann angenommen, wenn der Antrag vor dem unzuständigen Gericht erhoben und das Verfahren an das zuständige Gericht verwiesen wird.
Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB sind anzunehmen, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch anschließt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein derartiger Anspruch vom Schuldner rundweg und abschließend abgelehnt wird, ohne dass sich insofern für den Gläubiger Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, dass eine in einem früheren Austausch abschließend geklärte und nunmehr lediglich noch einmal wiederholte Position zur Frage eines Zugewinnausgleichsanspruches weiter verhandelbar sein könnte.
Rz. 195
Auch ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor Fristablauf hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist. Die Hemmung der Verjährung dauert dann grundsätzlich fort, bis die hilfsbedürftige Partei nach der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag bei angemessener Sachbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß den Sachantrag zu erheben.
Rz. 196
Eine Hemmung wegen bestehender Ehe gemäß § 207 BGB kann insbesondere in Betracht kommen, wenn sich die Ausgleichsforderung aus einer ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes oder aus einem Beschluss über den vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB ergibt. Heiraten die Ehegatten nach der Scheidung erneut, ist die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs aus der ersten Ehe ebenfalls gemäß § 207 BGB gehemmt.
3.5.3.2 Verjährung bei dem Teilantrag
Rz. 197
Zur Minimierung des Verfahrensrisikos kann es angezeigt sein, vorerst lediglich einen Teil der erwarteten Zugewinnausgleichsforderung gerichtlich geltend zu machen. Das Gericht muss – da es sich bei dem Zugewinnausgleichsanspruch um einen einheitlichen Anspruch handelt – auch im Rahmen einer Teilklage über den vollständigen Zugewinnausgleichsanspruch entscheiden. Stellt sich dann heraus, dass die Zugewinnausgleichsforderung erfolgreich höher durchgesetzt werden könnte, kann ein entsprechender Nachforderungsantrag gestellt werden. In derartigen K...