Rz. 243
Ein besonders praxistauglicher Weg zur Gelangung zu einem vorzeitigen Zugewinnausgleich führt über § 1385 Nr. 4 BGB. Danach kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt werden, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung des Auskunftsantrages beharrlich geweigert hat, den jeweils anderen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Dem liegt die aus § 1353 BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten zu Grunde, sich während des Bestehens der Ehe wechselseitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren.
Rz. 244
Inhalt und Umfang dieser Pflicht zur Unterrichtung lassen sich im Einzelnen nur nach den Umständen des Falles bestimmen. Die Unterrichtung hat jedoch stets nur in groben Zügen, also im Sinne eines Überblicks mit groben Rastern, zu erfolgen. Die Informationspflicht hat zum Ziel, dass sich der andere Ehegatte ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Bestand des Vermögens des Verpflichteten machen kann. Eine detaillierte Auskunft oder gar ein Vermögensverzeichnis ist nicht geschuldet.
Rz. 245
Nach allgemeiner Auffassung entspricht die Unterrichtungspflicht, die aus § 1353 BGB abgeleitet wird, nicht der Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB. Vielmehr stellt die Unterrichtungspflicht ein Minus gegenüber der Auskunftsverpflichtung dar.
Rz. 246
Nach der Gesetzeslage bis zum 31.8.2009 existierte noch kein Auskunftsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung. Erst nach der Beendigung des Güterstandes (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) oder ab Zustellung des Scheidungsantrages (§ 1379 Abs. 2 BGB a. F.) konnte Auskunft über das Endvermögen verlangt werden. Dementsprechend kam vor der Reform für den Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages nur der Unterrichtungsanspruch in Betracht. Nach der aktuellen Gesetzeslage existiert bereits gemäß § 1379 Abs. 2 BGB ab der Trennung ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann allerdings der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.
Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe.