Rz. 22
Da das Recht der Gütergemeinschaft verschiedene Vermögensmassen wie das Gesamtgut, das Sondergut und das Vorbehaltsgut kennt, existieren im Gesetz differenzierte Haftungsregelungen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass immer nur die Ehegatten persönlich Schuldner von Verbindlichkeiten sein können; die Vermögensmassen selbst besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und können dementsprechend nicht Schuldner von Forderungen sein.
Rz. 23
Grundsätzlich haftet im Außenverhältnis nach § 1459 Abs. 1 BGB für alle Verbindlichkeiten der Ehegatten das Gesamtgut. Immer wenn das Gesamtgut für Verbindlichkeiten haftet, ist im Gesetz die Rede von Gesamtgutsverbindlichkeiten. Daneben haften beide Ehegatten persönlich gemäß § 1459 Abs. 2 Satz 1 BGB gesamtschuldnerisch für Gesamtgutsverbindlichkeiten mit ihrem jeweiligen Vorbehalts- und Sondergut. Ausnahmen von der grundsätzlichen Haftung des Gesamtguts sind in §§ 1460–1462 BGB niedergelegt. Die Haftung des Gesamtgutes wiederum hängt davon ab, ob das Gesamtgut von einem Ehegatten alleine oder gemeinschaftlich verwaltet wird.
5.1 Haftung des Gesamtgutes bei gemeinschaftlicher Verwaltung
Rz. 24
Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtgutes richtet sich die Haftung nach §§ 1459–1462 BGB. Nach der Grundregel des § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger eines Ehegatten aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen, soweit sich aus §§ 1460–1462 BGB nichts anderes ergibt. Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften daneben die Ehegatten auch als Gesamtschuldner (§ 1459 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Rz. 25
Zu den Gesamtgutsverbindlichkeiten zählen alle Verbindlichkeiten der Ehegatten, die bei Begründung der Gütergemeinschaft bestanden haben. Wo die Schulden herrühren, ist unerheblich. Das Gesamtgut haftet für sämtliche Schulden des anderen Ehegatten, seien es Schulden, die aufgrund eines Vertrages entstanden sind oder seien es Schulden aufgrund gesetzlicher Haftung (z. B. Haftpflichtschäden), eine Haftung besteht sogar für Unterhaltsschulden des anderen Ehegatten.
Beispiel
Bringt ein Ehegatte "Altlasten" in die Gütergemeinschaft ein (sieht er sich z. B. deliktischen Schadensersatzansprüchen oder rückständigen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt), haften hierfür sowohl das Gesamtgut als auch beide Ehegatten persönlich.
Selbiges gilt grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten, die erst nach der Begründung der Gütergemeinschaft entstehen.
Rz. 26
Ausnahmen von dieser Regel sind in §§ 1460–1462 BGB normiert. So haftet gemäß § 1460 Abs. 1 BGB das Gesamtgut nicht für Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft bei gemeinsamer Verwaltung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat. Sofern ein Ehegatte ein solches Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat, verpflichtet er sich nur persönlich und haftet auch nur mit seinem Vorbehalts- oder Sondergut; eine Haftung des anderen Ehegatten sowie des Gesamtgutes scheidet dann aus. In derartigen Fällen kommt eine Gesamtgutsverbindlichkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der handelnde Ehegatte im Rahmen seiner Befugnisse nach §§ 1454–1456 BGB gehandelt hat. Gemäß § 1461 BGB haftet das Gesamtgut auch nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstanden sind und der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehalts- oder Sondergut erworben hat. Letztlich haftet das Gesamtgut gemäß § 1462 BGB nicht für Verbindlichkeiten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehalts- oder Sondergut gehörenden Rechts entstanden sind, es sei denn, es greift die Ausnahme aus Satz 2 dieser Vorschrift.
5.2 Haftung des Gesamtgutes bei Alleinverwaltung
Rz. 27
Im Falle der Alleinverwaltung des Gesamtgutes durch einen Ehegatten richtet sich die Haftung nach §§ 1437–1440 BGB. Nach der Grundregel des § 1437 BGB haftet bei der Alleinverwaltung grundsätzlich sowohl das Gesamtgut (Abs. 1) als auch der verwaltende Ehegatte persönlich (Abs. 2) mit seinem Vorbehalts- und Sondergut für alle Verbindlichkeiten der Ehegatten. Die persönliche Haftung des Verwalters erlischt gemäß § 1437 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Der nichtverwaltende Ehegatte hingegen haftet nicht persönlich für Gesamtgutsverbindlichkeiten, mithin lediglich mit seinem Anteil am Gesamtgut. Eine persönliche Haftung des nichtverwaltenden Ehegatten kommt nach § 427 BGB aber dann zum Tragen, wenn sich die Ehegatten gemeinsam vertraglich verpflichtet haben.
Rz. 28
Ausnahmen von der grundsätzlichen Haftung des Gesamtgutes für die Verbindlichkeiten beider Ehegatten sind in §§ 1428–1440 BGB normiert.
5.3 Ausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander
Rz. 29
Die beiden vorherigen Abschnitte behandeln die Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber außenstehenden Dritten. Im Innenverhältnis gilt der Grundsatz, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten wirtschaftlich betrachtet von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Ausnahmen davon sind in §§ 1441, 1443 und 1444 BGB für den Fall der Einzelverwaltung durch einen Ehegatten und in §§ 14...