Leitsatz
Ein Vater und seine volljährige Tochter stritten sich im Wege der negativen Feststellungsklage um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem volljährigen Kind. Der Vater ist noch einem weiteren Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Die volljährige Tochter absolviert eine Berufsausbildung und lebt im Haushalt ihrer wieder verheirateten Mutter, die leistungsunfähig ist.
Sachverhalt
Die Parteien streiten sich im Wege der negativen Feststellungsklage um die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten, seiner volljährigen Tochter. Im Scheidungsverfahren war ihm durch einstweilige Anordnung aufgegeben worden, an die drei gemeinsamen Töchter Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 365,75 DM sowie an den Sohn Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 212,75 DM zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der ältesten Tochter und dem Sohn ist inzwischen entfallen. Außer an die Beklagte muss der Kläger noch an eine weitere am 23.10.1984 geborene Tochter Unterhalt zahlen.
Die Klägerin und volljährige Tochter lebt im Haushalt ihrer wieder verheirateten Mutter. Seit September 2001 absolviert sie eine vom Arbeitsamt geförderte und finanzierte Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich 550,00 DM. Außerdem erhält die Beklagte Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von monatlich 43,50 DM. Ihre Mutter ist seit September 2001 selbständig und erzielt geringe Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt nicht übersteigen.
Der Kläger erzielt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von monatlich 3.322,20 DM. In I. Instanz hat er vollständigen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab Juli 2001 begehrt. Durch Urteil des AG wurde festgestellt, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen höheren Unterhalt als monatlich 307,58 DM schuldet, die darüber hinausgehende Klage wurde abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die von ihm in II. Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg. Es führte im Umfang der Anfechtung zur Feststellung seiner verminderten Unterhaltspflicht.
Entscheidung
Das OLG hatte in seiner Entscheidung das von der Mutter bezogene Kindergeld gem. § 1612b Abs. 2 BGB nur hälftig auf den Barunterhaltsanspruch des Beklagten angerechnet und dies damit begründet, dass die Mutter dem Kind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit Naturalunterhalt leiste. Mit eben dieser Begründung nahm das OLG auch eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung anteilig auf den von der Mutter geleisteten Naturalunterhalt und den von dem Kläger geschuldeten Barunterhalt vor und hielt eine Quotelung der Ausbildungsvergütung mit 2/5 zu 3/5 zugunsten des Klägers für angemessen.
Der BGH folgte dieser Auffassung nicht.
Dies gilt insbesondere insoweit, als das Berufungsgericht auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten nur einen Teil ihrer Ausbildungsvergütung angerechnet hat. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist als Einkommen zu berücksichtigen und nach Abzug berufsbedingten Mehrbedarfs in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen (BGH, Urt. v. 8.4.1981 - IVb ZR 559/80, MDR 1981, 831 = FamRZ 1981, 541 ff.).
Die Ausbildungsvergütung verringert die Bedürftigkeit des mit Volljährigkeit nur noch barunterhaltsberechtigten Kindes in vollem Umfang.
Entgegen der Auffassung des OLG ist ab Eintritt der Volljährigkeit nach Auffassung des BGH auch kein Grund dafür ersichtlich, zu Lasten des allein barunterhaltspflichtigen Klägers der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten Anteile der Ausbildungsvergütung zuzurechnen. Seit der Volljährigkeit der Beklagten schuldet sie keinen Betreuungsunterhalt mehr. Soweit sie gleichwohl Betreuungsleistungen erbringt, stellen sich diese als freiwillige Leistungen dar, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die Beklagte kann mit ihrem eigenen Einkommen und mit dem vom Kläger geschuldeten Barunterhalt ihren gesamten Unterhaltsbedarf einschließlich des Wohnbedarfs decken. Die von dem Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle schließen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch den Wohnbedarf des Kindes mit ein (BGH, Urt. v. 18.12.1991 - XII ZR 2/91, MDR 1992, 782 = FamRZ 1992, 423 [424], unter 4a; Urt. v. 12.7.1989 - IVb ZR 66/88, MDR 1990, 37 = FamRZ 1989, 1160 [1163]; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 214).
Zusammen mit den Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe des ungedeckten Barbedarfs nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ist die Beklagte in der Lage, ihrer Mutter Ersatz für eventuelle Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung oder Verköstigung zu leisten.
Auch die vom OLG vorgenommene hälftige Teilung des Kindergeldes zwischen dem barunterhaltspflichtigen Kläger und der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten hält der BGH für nicht richtig und weist darauf hin, dass die Frage, in welchem Umfa...