Normenkette

§ 26 WEG, § 667 BGB, § 670 BGB, § 675 BGB, §§ 677ff. BGB

 

Kommentar

1. Hat der Verwalter zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Gemeinschaft ein Konto auf seinen Namen angelegt (z.B. über sog. verdecktes Treuhandkonto), so ist er nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, den Gegenwert des auf dem Konto ausgewiesenen Guthabens an die Eigentümer herauszugeben (auszuzahlen). Zur Abtretung der Guthabensforderung ist er nicht verpflichtet (vgl. BGH, NJW 1978,1807/1808; NJW 1997, 2106/2107). Anspruchsgrundlage ist hier § 667 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 575; NJW-RR 1997, 47/48). Für weitergehende Sollzinsen und Mahnspesen kommt als Anspruchsgrundlage positive Vertragsverletzung oder § 678 BGB in Betracht.

2. Solange ein Verwaltervertrag bestand, richteten sich die Rechte und Pflichten des Schuldners nach § 675 Abs. 1 BGB in der Fassung des Überweisungsgesetzes vom 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1642) nach den Vorschriften des Auftragsrechts, insbesondere auch den §§ 667 bis 670 BGB (BGH, NJW-RR 1993, 1227; BayObLG, WM 96, 650). Wurde ein Verwalter ohne Entgelt tätig, sind diese Bestimmungen unmittelbar anzuwenden (BayObLG, WE 95, 319; ZMR 98, 102).

Bestand in der fraglichen Zeit kein Verwaltervertrag, wurde der Schuldner/Antragsgegner als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig (BayObLG, WM 97, 345); auch insoweit ist über § 681 S. 2 BGB die Vorschrift des § 667 BGB anwendbar, und zwar sowohl bei berechtigter, wie auch bei unberechtigter Geschäftsführung (h.M.); bei nicht berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag kommt eine Ersatzpflicht neben § 667 BGB auch nach § 678 BGB in Betracht.

3. Die auf dem Konto des Schuldners ausgewiesenen Guthaben waren ihm anvertraut; nach § 667 BGB war und ist der Antragsgegner verpflichtet, den Gegenwert dieser Guthaben an die Eigentümer herauszugeben, soweit er die Gelder nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben als Verwalter benötigte (BayObLG, WM 94, 43; WE 95, 319). Es hätte dem Antragsgegner oblegen, darzutun und notfalls zu beweisen, dass er zu den Abhebungen zulasten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt war, dass er also Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums damit bestritten hat (h.R.M.). Die ihm im Zweifelsfall obliegende Darlegungs- und Beweislast hat im vorliegenden Fall der Antragsgegner unterlassen. Bleibt die Verwendung abgehobener Gelder ungeklärt, so ist der Verwalter auch insoweit zur Herausgabe verpflichtet.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 26.213,94 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.08.1999, 2Z BR 53/99)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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