Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluss gesehen werden
Normenkette
§ 362 BGB, § 670 BGB, § 675 BGB, § 684 BGB, § 812 BGB
Kommentar
1. Im vorliegenden Fall hatte ein Gesamtvollstreckungsverwalter monatlichen Girokonten-Abbuchungen vom Girokonto der Schuldnerin bei der beklagten Sparkasse über Einzugsermächtigungslastschriften aus dem Jahr 1997 im April 1998 (also erst 8 Monate später!) der abbuchenden Schuldnerbank gegenüber widersprochen und "Rückbuchung" der Lastschrift-Belastungen aus dem Vorjahr gefordert. Die Klage war erfolgreich.
2. Mit Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens geht eine dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Vollstreckungsverwalter über. Er kann in Bezug auf die Masse diejenigen Handlungen vornehmen, zu denen bisher der Schuldner berechtigt war.
Auch die zwischenzeitliche Auflösung eines Giroverhältnisses hat die Widerspruchsmöglichkeit unberührt gelassen. Ansprüche, die sich auf die Kontoführung beziehen und zu einem Guthaben geführt hätten, bestehen nach Auflösung des Giroverhältnisses als Zahlungsansprüche weiter.
3. Mit seinem Widerspruch hat der Kläger den der Schuldnerin zustehenden Anspruch auf Berichtigung der Lastschrift-Belastungen erhoben und deren Genehmigung verweigert. Der beklagten Sparkasse stand daher auch ein mit der Belastung geltend gemachter Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zu.
4. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Lastschriftbelastungen in 1997 war auch 8 Monate später in 1998 nicht durch Zeitablauf erloschen. Die Frage, ob eine Widerspruchsmöglichkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt, war höchstrichterlich bisher noch nicht abschließend geklärt, auch nicht durch die Entscheidungen des BGH vom 30.01.1985 (WM 1985, 461, 463), vom 15.12.1994 (WM 1995, 352, 353) und vom 10.01.1996 (WM 1996, 335, 337). In der Literatur bestand hinsichtlich einer Befristung der Widerrufsmöglichkeit erheblicher Streit. Der BGH hat sich nunmehr der Meinung angeschlossen, dass eine Befristung eines Widerspruchs zu verneinen sei.
Die Widerspruchsmöglichkeit eines Konteninhabers ergibt sich aus dem Giroverhältnis und der ungenehmigten Belastung des Kontos bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. In einem solchen Verfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift einlöst, nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur aufgrund einer im eigenen Namen erteilten Weisung der Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den Bankenbestehenden Giroverhältnisses. Die Belastung des Girokontos geschieht also ohne entsprechende Weisung des Schuldners. Der Schuldnerbank steht deshalb ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung gegen den Schuldner geltend macht, erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung gegenüber der Schuldnerbank genehmigt. Da der Schuldner in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit im Verhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entscheidung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift widerspricht, ist sein Widerspruch für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Daraus folgt, dass der Schuldner der Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen kann.
5. Die Widerspruchsmöglichkeit der Schuldnerin war vorliegend nicht durch eine wirksame Genehmigung im Sinne von § 684 Satz 2 BGBerloschen. Im bloßen Schweigen auf einen zugegangenen Tageskontoauszug kann eine solche Genehmigung nicht gesehen werden. Der in einem solchen Auszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Kostensaldo, der u.a. für die Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf die Verhinderung nicht gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient rein tatsächlichen Zwecken. Deshalb liegt in einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn eine Genehmigung von der Beklagten vorgenommener Kontenbelastungen.
Auch wenn ein Schuldner über mehrere Monate streitige Belastungsbuchungen nicht beanstandet hat, bedeutet dies nicht gleichzeitig eine konkludente Genehmigung.
Auch im Schweigen des Schuldners auf zugegangene Rechnungsabschlüsse kann keine Genehmigung der Lastschriftbelastungen gesehen werden.
Auch wenn nach AGB-Sparkassenbedingungen Rechnungsabschlüsse als genehmigt gelten, wenn ihnen nicht binnen 4 Wochen nach Zugang widersprochen wird und wenn ein Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, führt dies allein zum Abschluss eines Anerkenntnisvertrages; mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis.
Diese Wirkung ist allerdings nicht zu verwechseln mit ...