Rz. 130

Die Annahme als Kind (Adoption) ist in den §§ 1741 ff. BGB geregelt. Seit 1977 gilt das Dekretsystem, also die Adoption durch staatlichen Hoheitsakt. Außerdem hat sich das deutsche Recht grds. für die Volladoption (Adoption mit "starken Wirkungen") entschieden, durch die also das Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt wird. Dies gilt uneingeschränkt für die Annahme eines minderjährigen Kindes als den typischen Fall. Die Annahme eines Volljährigen als Kind hat hingegen dem Grundsatz nach nur "schwache Wirkungen"; sie erstreckt sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls mit den Wirkungen der Volladoption durchgeführt werden. Seit der Öffnung der Ehe auch für Personen des gleichen Geschlechts (siehe dazu Rdn 3) können auch gleichgeschlechtliche Ehegatten gemeinschaftlich ein Kind adoptieren (und müssen dies auch im Regelfall des § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB).[137] Außerdem ist seit dem 31.3.2020 auch eine "Stiefkindadoption" durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich (§ 1766a BGB).[138]

[137] Zur Rechtslage bei eingetragenen Lebenspartnern, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln, siehe MüKoBGB/Maurer, § 1741 Rn. 44 f.
[138] Siehe dazu BeckOK BGB/Pöcker, Kommentierung zu § 1766a BGB.

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