Rz. 106
Die Kapitalherabsetzung ist eine Satzungsänderung mit dem Ziel, die Stammkapitalziffer der Gesellschaft herabzusetzen. Daher ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter notariell zu beurkunden (§§ 53, 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit verlangt.
Rz. 107
Hintergründe von Kapitalherabsetzungen sind häufig, dass durch eingetretene Verluste das nominelle Stammkapital der Gesellschaft nicht mehr durch entsprechendes Vermögen gedeckt ist. Hier kann die Kapitalherabsetzungen dazu genutzt werden, das Stammkapital an die noch vorhandenen Vermögenswerte anzupassen, um somit die Unterbilanz zu beseitigen. Zum anderen kann eine Kapitalherabsetzung auch dazu dienen, die durch §§ 30, 31 GmbHG festgelegte Ausschüttungssperre herabzusetzen, um somit effektiv vorhandenes Vermögen der Gesellschaft, welches bislang zur Deckung des Stammkapitals benötigt und daher gebunden war, freizusetzen. Mit diesem freigesetzten Kapital können dann entweder Auszahlungen an die Gesellschafter vorgenommen oder Einlageverpflichtungen der Gesellschafter erlassen werden.
Rz. 108
Das GmbHG stellt zur Herbeiführung einer Kapitalherabsetzung zwei Verfahrensweisen zur Verfügung:
Rz. 109
Mit einer Kapitalherabsetzung kann in keinem Fall das Stammkapital effektiv unter 25.000 EUR herabgesetzt werden. Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung ist dies gänzlich ausgeschlossen; bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung kann das Stammkapital von 25.000 EUR nur dann – für eine juristische Sekunde – unter 25.000 EUR herabgesetzt werden, wenn zeitgleich mit der Kapitalherabsetzung die Erhöhung des Stammkapitals auf den Mindestbetrag von 25.000 EUR vorgenommen wird.