Rz. 14

Das deutsche Recht unterscheidet nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.[12] Nichteheliche Kinder sind bei Erbfällen, die nach dem 1.4.1998 eingetreten sind, den ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt und haben ein volles Erbrecht.

 

Rz. 15

Bis zum 30.6.1970 stand den nichtehelichen Kindern dagegen kein Erbrecht nach ihrem Vater und den väterlichen Verwandten zu. Diese Regelung wurde durch das Nichtehelichengesetz am 1.7.1970 ersetzt. Den nichtehelichen Kindern wurde gegen den Vater ein Erbersatzanspruch in Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbteils eingeräumt. Mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 wurde auch diese Benachteiligung beseitigt. Allerdings sind auch nach Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren worden sind, von jeglichen Erb- und Pflichtteilsrechten nach dem Vater und den väterlichen Verwandten ausgeschlossen, weil das NEhelG es für diese bei seinem Inkrafttreten bereits volljährigen Kinder beim früheren Recht belassen hat (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG). Allerdings regelt Art. 12 § 10a NEhelG, dass der Vater und das nichteheliche Kind für künftige Erbfälle eine Nichtanwendung von § 10 Abs. 2 NEhelG in notarieller Form vereinbaren können.

 

Rz. 16

Zu berücksichtigen ist noch, dass bis zum Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes der Vater und das nichteheliche Kind eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich gem. § 1934e BGB a.F. treffen konnten. Eine derartige Vereinbarung oder ein rechtskräftiges Urteil über den vorzeitigen Erbausgleich hat das Erb- und Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater und den väterlichen Verwandten nach altem Recht entfallen lassen. Soweit derartige Vereinbarungen bzw. rechtskräftige Entscheidungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes bestanden haben, sind sie gem. Art. 227 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch nach Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes zu berücksichtigen. Derartige Kinder sind also auch heute nach Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes nicht erbberechtigt.

[12] Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, BGBl I, S. 2968.

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