Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 131
Die Adoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Das Adoptionsverfahren wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet, den bei der Minderjährigenadoption der Annehmende stellen muss. Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung, muss persönlich erklärt sein (also keine Stellvertretung zulässig) und darf keine Bedingung oder Zeitbestimmung enthalten (§ 1752 Abs. 2 BGB). In der Praxis wird der Antrag regelmäßig vom beurkundenden Notar eingereicht. Der Antrag kann bis zur Wirksamkeit des Annahmebeschlusses, d.h. bis zu dessen Zustellung an den Annehmenden, zurückgenommen werden.
Rz. 132
Außerdem werden verschiedene Einwilligungserklärungen benötigt, und zwar insbesondere
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von dem anzunehmenden Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter (§ 1746 BGB), |
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von dem Ehegatten des Annehmenden, falls dieser ausnahmsweise das Kind allein annimmt (§§ 1741 Abs. 2 S. 3 und 4, 1749 Abs. 1 BGB) und |
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von den Eltern des Kindes (§ 1747 BGB), deren Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden kann (§ 1748 BGB). |
Rz. 133
Die Annahme eines Minderjährigen setzt voraus, dass sie seinem Wohl dient und mit der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu rechnen ist (§ 1741 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Annahme soll i.d.R. erst nach einer Probezeit ausgesprochen werden (§ 1744 BGB). Der Annehmende muss grds. mindestens 25 Jahre alt sein; bei der Annahme durch ein Ehepaar gilt dies nur für einen Ehegatten, während für den anderen Ehegatten ein Mindestalter von 21 Jahren genügt. Bei der Stiefkindadoption (siehe Rdn 134) beträgt das Mindestalter des Annehmenden 21 Jahre (§ 1743 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB).
Rz. 134
Durch den Adoptionsbeschluss wird das Kind gemeinschaftliches Kind der Ehegatten, wenn die Ehegatten das Kind gemeinschaftlich annehmen oder ein Ehegatte das Kind des anderen annimmt. Entsprechendes gilt seit dem 31.3.2020, wenn der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Kind des anderen Partners annimmt (§ 1766a BGB). In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB). Mit dem Wirksamwerden der Adoption erlöschen grds. die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu seiner leiblichen Familie (§ 1755 Abs. 1 BGB). Insbesondere bestehen grds. keine wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche im Verhältnis zur leiblichen Familie mehr. Etwas anderes gilt im Falle der Stiefkindadoption, in dem das Verwandtschaftsverhältnis zum Ehegatten des Annehmenden und seiner Familie erhalten bleibt (§ 1755 Abs. 2 BGB), und in bestimmten Fällen bei der Adoption durch Verwandte (§ 1756 BGB). Als Geburtsnamen erhält das Kind den Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 BGB). Wird ein ausländisches Kind durch Deutsche angenommen, erwirbt es die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG). Dies gilt auch, wenn das Kind während des Adoptionsverfahrens volljährig und sodann eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 BGB) ausgesprochen wird.