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Deutschland / 2. Minderjährigenadoption

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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Rz. 131

Die Adoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Das Adoptionsverfahren wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet, den bei der Minderjährigenadoption der Annehmende stellen muss. Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung, muss persönlich erklärt sein (also keine Stellvertretung zulässig) und darf keine Bedingung oder Zeitbestimmung enthalten (§ 1752 Abs. 2 BGB). In der Praxis wird der Antrag regelmäßig vom beurkundenden Notar eingereicht. Der Antrag kann bis zur Wirksamkeit des Annahmebeschlusses, d.h. bis zu dessen Zustellung an den Annehmenden, zurückgenommen werden.

 

Rz. 132

Außerdem werden verschiedene Einwilligungserklärungen benötigt, und zwar insbesondere

▪ von dem anzunehmenden Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter (§ 1746 BGB),
▪ von dem Ehegatten des Annehmenden, falls dieser ausnahmsweise das Kind allein annimmt (§§ 1741 Abs. 2 S. 3 und 4, 1749 Abs. 1 BGB) und
▪ von den Eltern des Kindes (§ 1747 BGB), deren Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden kann (§ 1748 BGB).
 

Rz. 133

Die Annahme eines Minderjährigen setzt voraus, dass sie seinem Wohl dient und mit der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu rechnen ist (§ 1741 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Annahme soll i.d.R. erst nach einer Probezeit ausgesprochen werden (§ 1744 BGB). Der Annehmende muss grds. mindestens 25 Jahre alt sein; bei der Annahme durch ein Ehepaar gilt dies nur für einen Ehegatten, während für den anderen Ehegatten ein Mindestalter von 21 Jahren genügt. Bei der Stiefkindadoption (siehe Rdn 134) beträgt das Mindestalter des Annehmenden 21 Jahre (§ 1743 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB).

 

Rz. 134

Durch den Adoptionsbeschluss wird das Kind gemeinschaftliches Kind der Ehegatten, wenn die Ehegatten das Kind gemeinschaftlich annehmen oder ein Ehega...

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