Rz. 35

Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen stellt ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar. Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten und sich insbesondere nicht durch einen Stellvertreter vertreten lassen[31] (§ 2064 BGB). Der Erblasser muss das Testament aber nicht nur persönlich errichten (formelle Höchstpersönlichkeit), sondern er muss auch dessen wesentlichen Inhalt selbst bestimmen (materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 BGB). Nach § 2065 Abs. 1 BGB darf weder die Wirksamkeit des gesamten Testaments noch einzelner darin enthaltener Verfügungen vom Willen eines Dritten abhängig sein. Ebenso kann der Erblasser dem Dritten gem. § 2065 Abs. 2 BGB nicht überlassen, den Empfänger oder den Gegenstand der Zuwendung auszuwählen. Zulässig sind aber, wie sich aus §§ 2074, 2075 BGB ergibt, aufschiebende oder auflösende Bedingungen.[32] Es ist auch zulässig, als Bedingung ein Ereignis zu wählen, dessen Eintritt allein vom Willen des Bedachten oder eines Dritten abhängig ist (Potestativbedingungen). Dies gilt allerdings nur dann, soweit derartige Bedingungen nicht auf eine Vertretung im Willen hinauslaufen.[33]

[31] BGH NJW 1955, 100; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Litzenburger, § 2064 BGB Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2064 BGB Rn 1; für den Erbvertrag: § 2274 BGB; für den Erbverzicht: § 2347 Abs. 2 BGB.
[32] Zu den Bedingungen: Palandt/Weidlich, § 2065 BGB Rn 5; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Litzenburger, § 2065 BGB Rn 3; MüKo-BGB/Leipold, § 2065 BGB Rn 10.
[33] BGHZ 15, 199, 202; OLG Hamm OLGZ 1968, 80, 84; BayObLG FamRZ 1986, 606, 607; MüKo-BGB/Leipold, § 2065 BGB Rn 10; Palandt/Weidlich, § 2065 BGB Rn 5; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Litzenburger, § 2065 BGB Rn 3.

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