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Der Insolvenzgrund der Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden abdeckt (§ 19 Abs. 2 InsO). Hierzu ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen. In ihr sind die tatsächlichen Werte des Vermögens der Gesellschaft in Ansatz zu bringen. Im Einzelnen ist hier vieles umstritten. Da für die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren beim Insolvenzgrund der Überschuldung eine Antragspflicht gegeben ist, sollte bei einer drohenden Unternehmenskrise eine fortlaufende Überschuldungsprüfung vorgenommen werden.[119]

[119] BGHZ 126, 181; OLG Düsseldorf NZG 1999, 349.

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