Rz. 7

Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen, treten abhängig von der Schwere des Verstoßes unterschiedliche Rechtsfolgen ein: Um eine Nichtehe handelt es sich, wenn die Mitwirkung des Standesbeamten oder die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt.[9] Bei der Nichtehe entstehen keinerlei Ehewirkungen. Hierauf kann sich jeder berufen, ohne dass es eines gerichtlichen Gestaltungsurteils (Scheidungs- oder Aufhebungsurteils) bedarf. Bis zum 30.9.2017 lag auch dann eine Nichtehe vor, wenn sie von zwei gleichgeschlechtlichen Personen eingegangen wurde.

 

Rz. 8

Leidet die Eheschließung unter bestimmten schwerwiegenden Mängeln, die aber nicht zur völligen Unbeachtlichkeit (Nichtehe) führen, liegt eine aufhebbare Ehe vor. Die Aufhebungsgründe sind abschließend in § 1314 BGB genannt. So bilden etwa Verstöße gegen die §§ 1303, 1304, 1306 und 1307 BGB Aufhebungsgründe. Auch bestimmte Willensmängel (Irrtum, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung) berechtigen zur Eheaufhebung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2–4 BGB). Eine nach § 1314 BGB aufhebbare Ehe kann nur durch gerichtliche Gestaltungsentscheidung (Beschluss) aufgehoben werden, und zwar im Grundsatz nur mit Wirkung für die Zukunft (siehe auch § 1318 BGB).[10]

 

Rz. 9

Sind sich die Partner bei der Eheschließung darüber einig, keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, wird die Ehe vielmehr nur wegen ihrer Sekundärwirkungen (insbesondere im Ausländerrecht, siehe hierzu Rdn 49 ff.) geschlossen, hat sich der im Gesetz nicht vorgesehene Begriff der Scheinehe eingebürgert. An einer solchen Eheschließung darf der Standesbeamte zwar nicht mitwirken (§ 1310 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB). Allerdings wird es oft an der insoweit vorausgesetzten Offenkundigkeit fehlen. Die Eheschließung ist dann zunächst wirksam, aber aufhebbar (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), und zwar auch auf Antrag der nach dem Recht der Bundesländer zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

[9] Schwab, Familienrecht, Rn 67; Schlüter, BGB-Familienrecht, Rn 26.
[10] Schwab, Familienrecht, Rn 100; Schlüter, BGB-Familienrecht, Rn 31.

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