Rz. 117

Ein Sonderfall des Erbverzichts ist der in § 2352 BGB geregelte Zuwendungsverzicht. Derjenige, der durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht wird. Besondere Bedeutung erlangt die Vorschrift des § 2352 BGB insbesondere dann, wenn den Erblasser bindende Verfügungen von Todes wegen vorliegen (wechselbezüglich nach § 2270 BGB, siehe Rdn 43; oder vertragsmäßig, siehe Rdn 47). Will der Erblasser hier seine Testierfreiheit wiedererlangen, so kann er dies dadurch erreichen, dass er mit dem Schlusserben einen Zuwendungsverzichtsvertrag schließt. Der Zuwendungsverzicht bewirkt nicht die Aufhebung der betroffenen Verfügung, sondern verhindert lediglich den Anfall der Zuwendung beim Verzichtenden in gleicher Weise wie die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB beim Erbverzicht. Nach der Erbrechtsreform erstreckt sich die Wirkung des Zuwendungsverzichts auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, soweit es sich bei dem Verzichtenden um einen Abkömmling oder Seitenverwandten des Erblassers handelte (§§ 2352 S. 3, 2349 BGB).

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