Rz. 6

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG (siehe hierzu Rdn 124 ff.) besteht, Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB). Auch zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB; z.B. Vater-Tochter) sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern darf eine Ehe nicht geschlossen werden (§ 1307 BGB). Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf einer Adoption beruht (§ 1308 BGB).

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