I. Rechtsstellung der Gesellschafter
Rz. 144
Die Rechte der Gesellschafter richten sich in erster Linie nach dem zwingenden Recht (z.B. §§ 26, 53, 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), in zweiter Linie nach dem Gesellschaftsvertrag und schließlich – in Ermangelung besonderer Regelungen in diesem – hilfsweise nach den §§ 46–51 GmbHG (vgl. § 45 GmbHG). Die Gesellschafter zusammen sind das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft. Sie können ihre Befugnisse im Gesellschaftsvertrag beliebig festlegen. Unentziehbar und unübertragbar sind Entscheidungen zu grundlegenden Fragen sowie zu Änderungen der Satzung; ansonsten können die Gesellschafter die ihnen zustehenden Befugnisse beliebig auf andere Organe (z.B. Geschäftsführer, Beirat) durch Satzungsregelung übertragen. Die Gesellschafter können in jeder beliebigen Geschäftsführungsangelegenheit Beschlüsse fassen, die für die Geschäftsführer bindend sind (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Sie können damit jederzeit in das operative Geschehen der Gesellschaft eingreifen.
Rz. 145
Eine den Befugnissen der Gesellschafter entsprechende Pflicht zur Wahrnehmung ihrer Rechte besteht grundsätzlich nicht. Nur in Ausnahmefällen wird man etwas Derartiges kraft Treuepflicht annehmen können.
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 146
Die Gesellschafter werden nicht im Handelsregister eingetragen. Auskunft über die Gesellschafter erteilt die bei der Erstanmeldung der Gesellschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG mit zum Handelsregister einzureichende und nach § 40 GmbHG ständig zu aktualisierende Liste der Gesellschafter. Diese ist grundsätzlich von den Geschäftsführern zu erstellen (§ 40 Abs. 1 GmbHG); sofern eine Veränderung bei den Gesellschaftern eintritt, die auf einer notariellen Urkunde beruht, ist die Liste von dem betreffenden Notar zu erstellen (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Sie wird vom Handelsregister verwahrt und kann dort von jedermann eingesehen werden. Aus dieser Liste müssen sich Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, die Nennbeträge der Geschäftsanteile (nebst Nummerierung der Geschäftsanteile), die prozentuale Beteiligung eines jeden Gesellschafters an der GmbH (sofern er mehr als einen Geschäftsanteil hält) und die prozentuale Beteiligung jedes Geschäftsanteils am Gesamtstammkapital ergeben (vgl. § 40 GmbHG).
Rz. 147
Sofern eine Person als Inhaber eines Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Liste der Gesellschafter eingetragen ist, können von dieser Person der Geschäftsanteil oder Rechte daran wirksam erworben werden, auch wenn diese Person zu Unrecht in der Liste eingetragen ist (sog. gutgläubiger Erwerb, vgl. § 16 Abs. 3 GmbHG). Dieser gutgläubige Erwerb ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als drei Jahre unrichtig ist und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ferner soll ein Gutglaubenserwerb dann nicht möglich sein, wenn die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet ist.
III. Übertragung von Geschäftsanteilen
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
Rz. 148
Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. § 15 GmbHG frei veräußerlich. Da die GmbH – in Abgrenzung zur Aktiengesellschaft – jedoch personalistisch strukturiert ist, hat der Gesetzgeber die freie Übertragung von Geschäftsanteilen durch die notarielle Beurkundungspflicht von Geschäftsanteilsabtretungen (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) erschwert bzw. durch zusätzliche Vinkulierungsmöglichkeiten in der Satzung erschwerbar gemacht (§ 15 Abs. 5, § 17 GmbHG). Durch diese Beschränkungen bzw. Beschränkungsmöglichkeiten will der Gesetzgeber den spekulativen Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen verhindern und den Nachweis der Mitgliedschaftsrechte erleichtern. Das legitime Interesse der Gesellschafter daran, dass die Geschäftsanteile nicht im freien Verkehr gehandelt und ihnen dann dadurch jeder beliebige Dritte als Mitgesellschafter aufgezwungen werden kann, hat der BGH des Öfteren herausgehoben.
a) Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen
Rz. 149
Unter Veräußerung ist jedes auf Übertragung des Geschäftsanteils gerichtete Rechtsgeschäft, also Verkauf, Tausch, Schenkung, Einbringung in ein anderes Unternehmen usw., zu verstehen. Häufig sehen die GmbH-Satzungen Abtretungserschwerungen durch Genehmigungserfordernisse nach § 15 Abs. 5 GmbHG vor (vgl. dazu Rdn 148). Ist nach der betreffenden Satzungsregelung die Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung notwendig, so wird diese von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Anzahl aufgrund vorherigen, mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschlusses erteilt. Erteilen die Geschäftsführer die Zustimmung ohne entsprechenden Beschluss, so liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor, der bei Kenntnis des Erwerbers hiervon die Abtretung unwirksam macht.
Rz. 150
Abtretbar sind zum einen existente Anteile an einer bereits eingetragenen GmbH bzw. durch bereits im Handelsregister vollzogene Kapitalerhöhungen entstandene neue Geschäftsanteile. Zum anderen sind auch künftige Anteile an einer noch nicht eingetragenen...