Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
I. Besonderheiten im Hinblick auf Grundstücke
Rz. 174
Materiell-rechtliche Besonderheiten, die die Vererbung von Grundstücken betreffen, existieren nicht. Insofern verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland auch keine Regelungen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken.
Rz. 175
Allerdings sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Da der Erbe Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) des Erblassers wird, wechselt das Eigentum an Grundstücken, ohne dass es hierfür einer besonderen Erklärung bedarf. Das Grundbuch wird unrichtig und kann gem. § 22 GBO auf formlosen Antrag jedes einzelnen Erben berichtigt werden. Diese Grundbuchberichtigung ist, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt wird, gem. Nr. 14110 KV GNotKG gerichtsgebührenfrei. Dies erfolgt gem. § 35 GBO entweder durch Vorlage eines Erbscheins (vgl. Rdn 141 ff.) oder einer beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (vgl. Rdn 150). Die Vorlage ausländischer Erbnachweise ist nicht ausreichend (vgl. Rdn 143). Haben die Erben die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt, so werden sie in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen (§ 47 GBO). Gleichzeitig mit der Berichtigung des Grundbuchs auf den Erben wird ein Testamentsvollstreckervermerk (§ 52 GBO) oder ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) eingetragen, soweit der Erblasser Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat.
II. Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts
1. Vorweggenommene Erbfolge
Rz. 176
Auch außerhalb des Erbrechts kommen Nachlassregelungen in Betracht. Zu nennen ist hier insbesondere die vorweggenommene Erbfolge. Die Rechtsprechung versteht darunter die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger, wobei derartige Verträge regelmäßig auch zugunsten der weichenden Erben Abfindungsregelungen und Regelungen zur Versorgung und Absicherung des künftigen Erblassers enthalten.
2. Schenkung auf den Todesfall
Rz. 177
Daneben kommt aber auch in Betracht, dass der Erblasser beispielsweise durch aufschiebend bedingte Schenkungen den Übergang von Einzelgegenständen nach dem Tod des Erblassers auf einen Dritten regelt. In diesem Zusammenhang ist die Schenkung auf den Todesfall zu nennen. Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten einen Gegenstand aufschiebend bedingt durch seinen Tod schenkt. Steht in einem solchen Fall das Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden auf ein derartiges Schenkungsversprechen gem. § 2301 BGB die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen Anwendung. Soll die Schenkung unabhängig davon, ob der Beschenkte den Erblasser überlebt, mit dem Tode des Erblassers anfallen, so handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden, auf die nur die Vorschriften des Schenkungsrechts anwendbar sind. In diesem Fall stünde der Anspruch aus dem Schenkungsvertrag auch den Erben des Beschenkten zu, wenn der Beschenkte vor dem Erblasser verstirbt.
Rz. 178
Wird ein Schenkungsversprechen unter der in § 2301 BGB genannten Überlebensbedingung abgegeben, so finden gem. § 2301 BGB die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen Anwendung. Durch eine derartige Schenkung von Todes wegen sollen nicht die erbrechtlichen Formvorschriften umgangen werden können. Dies bedeutet formell-rechtlich, dass die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen beachtet werden müssen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Schenkungsversprechen von Todes wegen in seiner Wirkung der Verfügung von Todes wegen gleichgestellt. Es handelt sich also letztlich nicht um eine lebzeitige Zuwendung, so dass für den Erwerber beispielsweise kein Anwartschaftsrecht, sondern lediglich eine ungesicherte Erwartung besteht. Allerdings finden gem. § 2301 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Schenkungen unter Lebenden Anwendung, wenn der Schenker die Schenkung durch Vollzug des zugewandten Gegenstandes vollzogen hat. Vollzug liegt dabei immer dann vor, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite aus zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes durch den Beschenkten erforderlich ist.
3. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Rz. 179
Insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen, aber auch im Zusammenhang mit Sparguthaben wird häufig zwischen Erblasser und Versicherun...