Rz. 189
Die Gesamtheit der Gesellschafter ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft; ihr obliegen die Grundlagenentscheidungen (§ 46 GmbHG). Darüber hinaus kann sie nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten sowohl generell als auch im Einzelfall an sich ziehen. Dem oder den Geschäftsführer(n) obliegen die Geschäftsführung in dem so abgesteckten Rahmen sowie die uneingeschränkte Vertretung der GmbH gegenüber Dritten.
I. Geschäftsführer
Rz. 190
Der oder die Geschäftsführer sind eines der beiden zwingend notwendigen Organe einer GmbH; das andere Organ sind die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, auch Gesellschafterversammlung genannt. Diese klare Unterscheidung zwischen den beiden Organen ist unabhängig davon, ob alle oder einige der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter sind. Es gilt im GmbH-Recht das Prinzip der Drittorganschaft (auch Fremdorganschaft genannt), nach welchem es unerheblich ist, ob die Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter sind oder nicht.
Rz. 191
Gesetzliche Vorgaben zur Anzahl der Geschäftsführer existieren nicht. Die Anzahl der Geschäftsführer wird somit durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt; enthält dieser keine Regelungen, entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
Rz. 192
Die Dauer der Geschäftsführertätigkeit kann durch die Satzung geregelt werden oder aber auch – so die regelmäßige Handhabung in der Praxis – offengelassen werden. Eine Mindest- oder Höchstgrenze gibt es nicht, so dass auch eine Position als Geschäftsführer auf Lebenszeit möglich ist.
Rz. 193
Zu Geschäftsführern können nur natürliche Personen bestellt werden; juristische Personen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) können nicht die Geschäftsführung einer GmbH übernehmen. Als Eignungsvoraussetzung verlangt § 6 Abs. 2 GmbHG, dass der Geschäftsführer eine amtsfähige Person ist, d.h., es muss eine unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (insbesondere muss sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG i.V.m. §§ 2, 104 ff. BGB), die nicht nach den §§ 283–283d StGB vorbestraft ist. Die Verurteilung wegen einer anderen Straftat (z.B. Untreue oder Steuerhinterziehung) oder wegen einer Insolvenzstraftat nach ausländischem Recht stellt demnach kein Bestellungshindernis dar. Aus diesen geringen gesetzlichen Anforderungen folgt, dass ein Geschäftsführer weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen muss, noch seinen Wohnsitz oder aber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben muss; er muss auch nicht die deutsche Sprache beherrschen. Umstritten ist allein, ob ein Ausländer zumindest jederzeit die Möglichkeit haben muss, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dies wird teilweise unter Hinweis darauf gefordert, dass der betreffende Ausländer anderenfalls seinen gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer nicht jederzeit nachkommen könne. Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates können derartige Bedenken nicht gelten, da sie aufgrund des Gemeinschaftsrechts jederzeit nach Deutschland einreisen können. Unproblematisch sind auch diejenigen Fälle, in denen der ausländische Geschäftsführer für eine Dauer von bis zu drei Monaten ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Die Befreiung von der Visumspflicht ist seit 1.1.1995 in § 15 der Durchführungsverordnung zum Aufenthaltsgesetz i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.3.2001 (EU-Visum-VO) geregelt. Die Liste der betreffenden Länder findet sich jetzt in der Anlage II zur EU-Visum-VO. Nach anderer Auffassung ist eine Differenzierung zu Lasten von Nicht-EU-Ausländern vom Gesetz nicht gedeckt, da die praktischen Erfordernisse und realen Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel eine Erfüllung der Geschäftsführerpflichten ohne jederzeitige Einreisemöglichkeit erlauben. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine vorherige Abklärung der Handhabung des zuständigen Registergerichts über einen Notar.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 194
Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt der Gesellschafterversammlung (§§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen. Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Akt, der von dem zugrunde liegenden Anstellungs- oder Gesellschaftsverhältnis zu unterscheiden ist. Es handelt sich insoweit um verschiedene Rechtsverhältnisse mit jeweils eigenem rechtlichem Schicksal, was aber Überschneidungen – v.a. bei Beginn und Ende der Tätigkeit – nicht ausschließt. Die Bestellung der Ge...