Rz. 94

Für bestimmte nahe Verwandte ist zwingend eine vermögensmäßige Beteiligung am Nachlass vorgesehen. Dabei ist das Pflichtteilsrecht nicht als echtes Noterbrecht ausgestaltet. Die Pflichtteilsberechtigten erhalten keine quotenmäßige Beteiligung am Nachlass und werden auch nicht Erben. Sie haben vielmehr nur einen Geldanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt. Er hat keinen Einfluss auf die Verwaltung des Nachlasses, kann nicht über Nachlassgegenstände verfügen und ist auch nicht berechtigt, bei der Erbauseinandersetzung mitzuwirken.

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