1. Mindestkapital
Rz. 57
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital beträgt bei der GmbH 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann zwischen 1 EUR und 24.999 EUR frei gewählt werden (vgl. § 5a Abs. 1 GmbHG). Dieses Kapital ist in bar, durch Sacheinlage oder durch gemischte Einlage zu erbringen (siehe Rdn 58 ff., 63 ff., 69 ff.). Die von jedem Gesellschafter auf dieses Stammkapital zu leistende Einlage wird als Geschäftsanteil bezeichnet. Die Summe aller Geschäftsanteile muss der Stammkapitalziffer entsprechen. Die Anzahl sowie die Höhe der Nennbeträge der Geschäftsanteile können frei bestimmt werden, sofern sie auf volle Euro lauten. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann unterschiedlich bestimmt werden, jeder Gesellschafter kann bei Errichtung mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
2. Bareinlage
Rz. 58
Wollen die Gesellschafter ihre Einlage bei der Gründung einer GmbH in bar erbringen, so muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt werden; insgesamt müssen der Gesellschaft dabei mindestens 12.500 EUR zugeführt werden (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss das Stammkapital hingegen in voller Höhe eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG).
Rz. 59
Ohne besondere Satzungsregelung kann die Gesellschafterversammlung der GmbH bei der vorgenannten Mindesteinzahlung jederzeit über die Einforderung der restlichen Einlagen beschließen (§ 46 Nr. 2 GmbHG).
Rz. 60
Die Einlageeinforderung wird im Zeitpunkt der Beschlussfassung fällig. Ist der betroffene Gesellschafter nicht anwesend, tritt Fälligkeit mit Mitteilung der entsprechenden Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsführung bei ihm ein. Die Satzung kann aber auch das Datum der über die Mindesteinlage hinausgehenden Einzahlung festlegen oder die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Einforderung von der Gesellschafterversammlung auf die Geschäftsführung übertragen.
Rz. 61
Da sämtliche Gesellschafter für nicht einbringbare Einlagebeträge der anderen Mitgesellschafter haften (§ 24 GmbHG; vgl. dazu Rdn 74, 79, 82), ist eine sofortige Einzahlung in voller Höhe zu empfehlen. Dies ist in der Satzung ausdrücklich festzulegen.
Rz. 62
Sämtliche Besonderheiten bei der Ein-Personen-Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind durch das MoMiG abgeschafft worden.
3. Sacheinlage
Rz. 63
Wollen die Gesellschafter einer GmbH die Einlagen nicht in Geld, sondern auf andere Weise, d.h. im Wege einer Sacheinlage, erbringen, so muss dies in der Satzung ausdrücklich festgehalten werden. Dazu sind in der Satzung sowohl der Gegenstand als auch der Betrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, sowie der Name des zur Leistung verpflichteten Gesellschafters anzugeben (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hingegen sind Sacheinlagen nicht zulässig (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Rz. 64
Gegenstand einer Sacheinlage können alle Sachen, Rechte und sonstigen Vermögensgegenstände sein, welche die Funktion des Stammkapitals – Bereitstellung einer Haftungsmasse für die Gläubiger der Gesellschaft – erfüllen können. Hierfür geeignet sind alle Güter, die verkehrsfähig sind, einen Vermögenswert haben und in die Gesellschaft zu deren freier Verfügung eingebracht werden können. Anerkannt ist die Einlagefähigkeit insbesondere für Sachen, obligatorische Gebrauchs- und Nutzungsrechte, Forderungen, Immaterialgüterrechte, Sach- und Rechtsgesamtheiten (z.B. ein Warenlager oder die Ausstattung eines Unternehmens) sowie gesamte Unternehmen. Als Sacheinlage nicht geeignet sind beispielsweise Dienstleistungen (entsprechend § 27 Abs. 2 AktG) und persönliche Werkleistungspflichten.
Rz. 65
Die Bewertung einer Sacheinlage nehmen die Gesellschafter selbst vor. Zugrunde zu legen ist höchstens der aktuelle Verkehrswert des in die Gesellschaft einzubringenden Gegenstandes. Die Gesellschafter sind verpflichtet, in einem schriftlichen Sachgründungsbericht dem Handelsregister gegenüber die wesentlichen Umstände darzulegen, aus denen sich die Bewertung der Sacheinlage ergibt. Besteht über die Bewertung der Sacheinlage Unsicherheit, so sollte vorsorglich vereinbart werden, dass eine etwaige Differenzschuld durch den zur Einlage Verpflichteten in bar auszugleichen ist (dies folgt bereits aus § 9 Abs. 1 GmbHG). Bei einer Zuvielleistung durch Übereignung des Gegenstandes an die Gesellschaft kommen als Ausgleichsmaßnahmen in Betracht, den überschießenden Betrag an den Gesellschafter in bar auszuzahlen, den Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen oder ein Gesellschafterdarlehen in entsprechender Höhe zu vereinbaren.
Rz. 66
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sacheinlage ist der Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister.
Rz. 67
Die Erbringung der Sacheinlageverpflichtung ist grundsätzlich formfrei, sofern nicht für den zu übertragenden Gegenstand besondere Formvorschriften gelten (so ...