Rz. 194
Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt der Gesellschafterversammlung (§§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen. Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Akt, der von dem zugrunde liegenden Anstellungs- oder Gesellschaftsverhältnis zu unterscheiden ist. Es handelt sich insoweit um verschiedene Rechtsverhältnisse mit jeweils eigenem rechtlichem Schicksal, was aber Überschneidungen – v.a. bei Beginn und Ende der Tätigkeit – nicht ausschließt. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen bezüglich der Mehrheitserfordernisse festlegen. Jede Änderung in der Person der Geschäftsführer ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Anmeldepflichtig sind damit Neubestellung, Ausscheiden und Amtsniederlegung.
Rz. 195
Die Wirkung der Eintragung ist – abgesehen von dem Fall der Änderung der gesellschaftsvertraglich geregelten Vertretungsmacht – nicht konstitutiv, sondern gibt allein die anzumeldende Änderung wieder, ist also deklaratorisch. Der Geschäftsführer ist somit unmittelbar nach Wirksamwerden seiner Bestellung für die GmbH handlungsbefugt und -berechtigt; bis zur Handelsregistereintragung kann es in der Praxis allerdings zu Problemen beim Nachweis der Vertretungsbefugnis kommen.
Rz. 196
Die Anmeldungen betreffend den Geschäftsführer zum Handelsregister sind notariell zu beglaubigen (§ 12 Abs. 1 HGB). Der Handelsregisteranmeldung, die regelmäßig von dem die Beglaubigung vornehmenden Notar entworfen wird, ist ein Protokoll über den entsprechenden Gesellschafterbeschluss entweder in Urschrift oder in notariell beglaubigter Abschrift beizufügen.
Rz. 197
Die Bestellung eines Geschäftsführers kann grundsätzlich jederzeit durch die Gesellschafter widerrufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Auch hier erfolgt eine Beschlussfassung – in Ermangelung anderer Satzungsregelungen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§§ 47 f. GmbHG).
Rz. 198
Auch der Geschäftsführer ist berechtigt, sein Amt jederzeit – solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt – niederzulegen. Die Niederlegungserklärung hat er gegenüber dem Organ abzugeben, das ihn bestellt hat, d.h. regelmäßig gegenüber der Gesellschafterversammlung.
Rz. 199
Schließlich endet das Amt des Geschäftsführers automatisch, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG entfallen, er verstirbt, seine Bestellung nur auf einen gewissen Zeitraum beschränkt war und diese Frist abgelaufen ist oder wenn eine aufnehmende Verschmelzung der Gesellschaft vorgenommen wird.
Rz. 200
Auch diese Veränderungen bei der Gesellschaft sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und durch entsprechenden Abberufungsbeschluss, Niederlegungserklärung oder Sterbeurkunde nachzuweisen.