1. Einlageverpflichtung
Rz. 74
Für die Erbringung der Einlagen haften alle Gesellschafter nach den Bestimmungen des § 24 GmbHG solidarisch. Diese unabdingbare Ausfallhaftung betont den personenbezogenen Charakter der GmbH.
Rz. 75
Neben der Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter haften die Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Anforderung der Einlagen. Auch bei dieser Haftung handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung aller Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 76
Diese strengen Vorschriften zur Erfüllung der Einlageverpflichtung legen es nahe, regelmäßig eine Volleinzahlung des Stammkapitals in bar bei Gründung der Gesellschaft vorzunehmen.
2. Haftung der Gründer
Rz. 77
Schließen sich die künftigen Gesellschafter zum Zwecke der Errichtung einer GmbH zusammen, so entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Werden in dieser Phase der Gesellschaftsgründung, die vom Entschluss der Gesellschafter zur Errichtung einer GmbH bis zur notariellen Beurkundung der Gesellschaftsgründung reicht, Geschäfte vorgenommen, so haften die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
Rz. 78
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG entsteht die Vorgesellschaft. Für die zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft enthält das Gesetz außer der Handelndenhaftung des § 11 Abs. 2 GmbHG keine Regelung. Die Rechtsprechung geht seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1997 von einer sog. Vorbelastungshaftung aus.
Rz. 79
Werden Geschäfte im vorgenannten Zeitraum getätigt und wird die GmbH anschließend in das Handelsregister eingetragen, gelten für die Vorbelastungshaftung die Grundsätze der Unterbilanz- oder Differenzhaftung. Dabei wird davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH das einzuzahlende Stammkapital vorhanden sein muss. Sind die eingezahlten Einlagen bereits verbraucht, müssen sie von den Gesellschaftern aufgefüllt werden. Sind darüber hinaus Verluste entstanden, so sind sie von den Gesellschaftern der Vorgesellschaft auszugleichen. Für diese Ausgleichung haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Voraussetzung der Unterbilanzhaftung ist jedoch, dass die Gründer mit der vorzeitigen Geschäftsaufnahme einverstanden waren. Da die Vorbelastungshaftung eine einlageähnliche Haftung ist, trifft sie die Gesellschafter nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der GmbH. Geschäftsanteilserwerber haften nach § 16 Abs. 3 GmbHG. Die übrigen Gesellschafter haften für nicht realisierbare Ansprüche nach § 24 GmbHG. Grundsätzlich handelt es sich um eine sog. Binnenhaftung, d.h., die Haftung besteht nur gegenüber der Gesellschaft; Gesellschaftsgläubiger müssen insofern den Haftungsanspruch der GmbH pfänden. Ausnahmen – somit unmittelbare Außenhaftung gegenüber den Gläubigern – werden insbesondere für die Ein-Personen-GmbH und für die Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft diskutiert.
Rz. 80
Sind nach der notariellen Beurkundung Verbindlichkeiten begründet worden und scheitert die beabsichtigte Gründung, d.h. wird die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen, so haften die Gesellschafter der Vorgesellschaft unbeschränkt im Wege der sog. Verlustdeckungshaftung, sofern sie mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit einverstanden waren. Für die Verlustdeckungshaftung gilt wie für die Vorbelastungshaftung, dass die Gesellschafter nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft und nur anteilig entsprechend ihrer Beteiligung haften.
3. Haftung vor Eintragung im Handelsregister
Rz. 81
Für die vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter nach den vorstehend genannten Grundsätzen (siehe Rdn 77 ff.). Für sämtliche nach Eintragung der GmbH begründeten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter der GmbH nicht persönlich; für diese Verbindlichkeiten der GmbH haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen.
4. Haftung der Mitgesellschafter
Rz. 82
Die Gründer haften nach den bereits dargestellten Grundsätzen (siehe Rdn 77 ff.). Besteht nach diesen Grundsätzen eine Haftung und ist der betreffende Gründer nicht in der Lage, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, so haften für dessen Ausfall sämtliche Mitgesellschafter nach den Grundsätzen des § 24 GmbHG. Wegen dieser – den Beteiligten meist unbekannten – Haftung ist in der Praxis den Beteiligten eine Volleinzahlung regelmäßig nahezulegen (siehe Rdn 74 ff.).
5. Haftung der Rechtsvorgänger
Rz. 83
Nach § 22 GmbHG haften sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber für rückständige Leistungen auf Geschäftsanteile.