Rz. 95

Der Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten ist in § 2303 BGB geregelt. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und gem. § 2303 Abs. 2 BGB auch dessen Eltern und der Ehegatte (selbstverständlich auch der gleichgeschlechtliche) sowie gem. § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG der eingetragene Lebenspartner. Die früher bestehende Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ist mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes am 1.4.1998 entfallen.[76] Auch angenommene Kinder und deren Abkömmlinge sind pflichtteilsberechtigt. Bei der Volladoption eines Minderjährigen wird dieser vollständig rechtlich in die Adoptivfamilie eingegliedert und scheidet vollständig aus der Ursprungsfamilie aus (§§ 1754, 1755 BGB). Damit ist das angenommene Kind vollständig erb- und pflichtteilsberechtigt nach seinen Adoptiveltern.[77] Bei einer Volljährigenadoption bleiben die Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen. Der Angenommene ist sowohl nach den leiblichen Eltern als auch nach den Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt (§§ 1767 Abs. 2, 1754, 1170 BGB – ebenso umgekehrt).[78]

 

Rz. 96

Konkret pflichtteilsberechtigt sind die genannten Personen aber nur, wenn die jeweilige Person bei Geltung der gesetzlichen Erbfolge zur Erbfolge gelangt wäre. So ist ein Enkelkind nicht pflichtteilsberechtigt, wenn es durch seine noch lebenden Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Ist der Berechtigte nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen, sind die Voraussetzungen des § 2303 BGB grundsätzlich nicht gegeben. Allerdings kann in diesen Fällen ein Anspruch auf den Pflichtteilsrest aus § 2305 BGB bestehen (sog. Zusatzpflichtteil). Ist dem Pflichtteilsberechtigten nur ein Vermächtnis hinterlassen, so kann er gem. § 2307 BGB den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt.

[76] Erbrechtsgleichstellungsgesetz, BGBl 1998 I, S. 2968; NK-BGB/Bock, § 2303 BGB Rn 7; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Engels, § 2303 BGB Rn 17.
[77] NK-BGB/Bock, § 2303 BGB Rn 8; Palandt/Weidlich, § 2303 BGB Rn 9.
[78] Palandt/Weidlich, § 2303 BGB Rn 5; NK-BGB/Bock, § 2303 BGB Rn 9.

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