Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
1. Gesetzlich vorgesehene Auseinandersetzung
Rz. 123
Die Miterbengemeinschaft ist von Anfang an auf Auseinandersetzung gerichtet. Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit nicht einer der Ausnahmefälle der §§ 2043–2045 BGB vorliegt.
Rz. 124
Für die Durchführung der Auseinandersetzung verweist § 2042 Abs. 2 BGB auf die §§ 752, 753 BGB. Sofern es sich um teilbare Nachlassgegenstände handelt (z.B. Geld, Wertpapiere), erfolgt gem. § 752 BGB die Teilung in Natur. Der Nachlassgegenstand wird dazu entsprechend der Erbquoten der Miterben in Teile zerlegt. Soweit eine Teilung in Natur ausgeschlossen ist, erfolgt die Auseinandersetzung durch Verkauf der Nachlassgegenstände und Verteilung des Erlöses gem. § 753 BGB. Bewegliche Sachen und Rechte sind nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1233 ff., 1277, 1279 ff. BGB) zu veräußern, Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG). Die Teilung nach den gesetzlichen Teilungsvorschriften führt, insbesondere soweit es Grundstücke betrifft, dazu, dass regelmäßig nicht der volle Wert erreicht wird. Die Auseinandersetzung nach dem Gesetz sollte daher nur dann gewählt werden, wenn keine Einigkeit zwischen den Miterben zu erreichen ist.
Rz. 125
Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, so erfolgt gem. § 2204 Abs. 2 BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft grundsätzlich aufgrund eines durch den Testamentsvollstrecker aufzustellenden Auseinandersetzungsplans. Der Auseinandersetzungsplan hat nur schuldrechtliche Wirkung und bedarf daher eines dinglichen Vollzugs. Hierzu hat der Testamentsvollstrecker noch die dinglichen Einzelübertragungen, zu denen er gem. § 2205 S. 2 BGB berechtigt ist, auf den jeweiligen Miterben vorzunehmen.
2. Auseinandersetzungsvereinbarung
Rz. 126
Die Miterben können die Auseinandersetzung auch einvernehmlich durch einen (grundsätzlich formfreien) Auseinandersetzungsvertrag regeln. Am Auseinandersetzungsvertrag sind alle Miterben und eventuell der Testamentsvollstrecker zu beteiligen. In einer derartigen Vereinbarung kann, obwohl das Gesetz dies nicht vorsieht, auch eine teilweise Auseinandersetzung (gegenständliche oder persönliche Teilerbauseinandersetzung) vereinbart werden. Die persönliche Teilerbauseinandersetzung erfolgt durch Erbteilsübertragung oder durch die von der Rechtsprechung entwickelte Abschichtung, bei der ein Miterbe ebenso wie ein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und sein Anteil den übrigen Miterben anwächst.