Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 62
Über die Ehescheidung entscheidet das Familiengericht als besondere Abteilung des Amtsgerichts (§ 23b GVG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG. Die Ehegatten müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sog. Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann die Hinzuziehung nur eines Rechtsanwalts genügen, wenn die Ehegatten sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen bereits geeinigt haben, insbesondere in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung (siehe Rdn 104 ff.), und der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte im gerichtlichen Verfahren keine eigenen Anträge stellt. Das Scheidungsverfahren wird nicht durch eine Klage, sondern durch die Einreichung einer Antragsschrift eingeleitet (§ 124 FamFG). Für das Verfahren gilt abweichend vom allgemeinen Zivilprozessrecht nicht der Verhandlungs-, sondern der Untersuchungsgrundsatz, d.h., das Gericht kann von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnen und auch von den Ehegatten nicht vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen (§ 127 FamFG). In aller Regel hört das Gericht die Ehegatten persönlich an (§ 128 FamFG).
Rz. 63
Über das Scheidungsbegehren und über die Scheidungsfolgen (insbesondere über die Unterhaltspflicht, siehe Rdn 83 ff.; den Versorgungsausgleich, siehe Rdn 90 ff.; den güterrechtlichen Ausgleich, siehe Rdn 68 ff.; und das Sorgerecht über minderjährige Kinder, siehe Rdn 96) soll grds. gemeinsam verhandelt und entschieden werden (§ 137 FamFG, sog. Verbund), soweit ein Ehegatte bzgl. einer oder mehrerer Folgesache(n) bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Antrag gestellt hat. Über den erfolgreichen Scheidungsantrag und die Folgesachen wird einheitlich durch Beschluss entschieden (§ 116 Abs. 1 FamFG). Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe aufgelöst (§ 1564 S. 2 BGB).
Rz. 64
Die Kosten des Scheidungsverfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) werden durch den Streitwert bestimmt. Sie liegen im Schnitt bei 1.500 bis 5.000 EUR pro Person, wobei der größte Teil auf die Anwaltskosten entfällt. Die Gerichtskosten haben die Ehegatten grds. je zur Hälfte zu tragen (§ 132 FamFG). Seine außergerichtlichen Kosten (also insbesondere die Anwaltskosten) trägt grds. jeder Ehegatte selbst. Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt u.a. vom Umfang und der Schwierigkeit des Einzelfalles ab. Erhebliche Verzögerungen können sich aufgrund der Belastung des Gerichts ergeben. Bei einfachen und einvernehmlichen Scheidungen kann der Scheidungsbeschluss ggf. schon drei bis vier Monate nach Antragstellung ergehen.