1. Anteilsübertragung unter Lebenden
Rz. 148
Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. § 15 GmbHG frei veräußerlich. Da die GmbH – in Abgrenzung zur Aktiengesellschaft – jedoch personalistisch strukturiert ist, hat der Gesetzgeber die freie Übertragung von Geschäftsanteilen durch die notarielle Beurkundungspflicht von Geschäftsanteilsabtretungen (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) erschwert bzw. durch zusätzliche Vinkulierungsmöglichkeiten in der Satzung erschwerbar gemacht (§ 15 Abs. 5, § 17 GmbHG). Durch diese Beschränkungen bzw. Beschränkungsmöglichkeiten will der Gesetzgeber den spekulativen Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen verhindern und den Nachweis der Mitgliedschaftsrechte erleichtern. Das legitime Interesse der Gesellschafter daran, dass die Geschäftsanteile nicht im freien Verkehr gehandelt und ihnen dann dadurch jeder beliebige Dritte als Mitgesellschafter aufgezwungen werden kann, hat der BGH des Öfteren herausgehoben.
a) Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen
Rz. 149
Unter Veräußerung ist jedes auf Übertragung des Geschäftsanteils gerichtete Rechtsgeschäft, also Verkauf, Tausch, Schenkung, Einbringung in ein anderes Unternehmen usw., zu verstehen. Häufig sehen die GmbH-Satzungen Abtretungserschwerungen durch Genehmigungserfordernisse nach § 15 Abs. 5 GmbHG vor (vgl. dazu Rdn 148). Ist nach der betreffenden Satzungsregelung die Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung notwendig, so wird diese von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Anzahl aufgrund vorherigen, mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschlusses erteilt. Erteilen die Geschäftsführer die Zustimmung ohne entsprechenden Beschluss, so liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor, der bei Kenntnis des Erwerbers hiervon die Abtretung unwirksam macht.
Rz. 150
Abtretbar sind zum einen existente Anteile an einer bereits eingetragenen GmbH bzw. durch bereits im Handelsregister vollzogene Kapitalerhöhungen entstandene neue Geschäftsanteile. Zum anderen sind auch künftige Anteile an einer noch nicht eingetragenen GmbH bzw. aus einer noch nicht wirksam gewordenen Kapitalerhöhung abtretbar. Die entsprechende Abtretung wird mit Eintragung der GmbH bzw. Eintragung der Kapitalerhöhung wirksam. Hält der abtretende Gesellschafter mehrere, möglicherweise sogar gleich hohe Geschäftsanteile oder wird nur ein Teil eines Geschäftsanteils abgetreten, so ist zur Vermeidung einer unwirksamen Abtretung der abgetretene Geschäftsanteil genau zu bezeichnen. Hier ist es etwa möglich, die Geschäftsanteile zu nummerieren.
b) Form für die Übertragung von Geschäftsanteilen
Rz. 151
Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG). Ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils, wenngleich ein etwaiger Formmangel durch die ordnungsgemäß beurkundete Abtretung geheilt wird (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Da jedoch im Rahmen der Heilung nach § 15 Abs. 4 GmbHG hinsichtlich deren Umfang und deren Grenzen in Einzelfragen Streit besteht, sollte zur Sicherheit auch das Verpflichtungsgeschäft notariell beurkundet werden. Der Zwang zur notariellen Beurkundung umfasst sämtliche Nebenabreden. Bei Veräußerung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG erstreckt sich die Formbedürftigkeit der Abtretung des GmbH-Anteils nach § 15 Abs. 4 GmbHG auch auf die "Nebenabrede" der Abtretung des – ansonsten formfrei abtretbaren – Anteils an der Kommanditgesellschaft.
Rz. 152
Vollmachten zum Abschluss von Kauf- und Abtretungsverträgen bedürfen keiner besonderen Form, insbesondere keiner notariellen Form (vgl. § 167 Abs. 2 BGB). Gleichwohl wird in der Praxis häufig zumindest die Form der Unterschriftsbeglaubigung verwandt, um Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Erteilung der Vollmacht zu haben.
Rz. 153
Die Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretungen und entsprechenden Verpflichtungsgeschäften kann nach umstrittener Ansicht des BGH, der die Instanzgerichte zum Teil nicht folgen, auch durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden (zur ähnlich gelagerten Frage der Beurkundung einer GmbH-Gründung im Ausland siehe Rdn 51). Dabei ist zu beachten, dass bei der Frage der Wirksamkeit einer im Ausland beurkundeten Geschäftsanteilsabtretung – anders als bei der Beurkundung der Feststellung und Änderung des Gesellschaftsvertrags – von Teilen in der Literatur sogar die Ortsform als ausreichend erachtet wird. Diese Ansicht überzeugt, ebenso wie die Ansicht des BGH, nicht, da auch eine Abtretung von Geschäftsanteilen nicht nur die am Rechtsgeschäft unmittelbar Beteiligten betrifft und daher – zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten – die deutsche Geschäftsform (= notarielle Beurkundung) einzuhalten ist. Zur Vermeidung von Unsicherheiten in diesem in der Regel wirtschaftlich extrem wichtigen Bereich kann allein zur...