Rz. 165
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen grundsätzlich durch Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GmbHG).
1. Gesellschafterversammlung
Rz. 166
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Nach ganz überwiegender Ansicht besitzt die Gesellschafterversammlung Allzuständigkeit, d.h., die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss jede Entscheidung im Unternehmen an sich ziehen.
2. Einberufung
Rz. 167
Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder einzelne zur Einberufung berechtigt. Neben den Geschäftsführern ist der Aufsichtsrat zur Einberufung berechtigt, sofern ein solches Gremium bei der Gesellschaft existiert. Darüber hinaus steht auch denjenigen Gesellschaftern ein Einberufungsrecht zu, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren und welche eine erfolglose Aufforderung an die Geschäftsführung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung gerichtet haben (§ 50 Abs. 3 GmbHG).
Rz. 168
Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter mit einer Frist von mindestens einer Woche (§ 51 Abs. 1 GmbHG). Die Tagesordnung ist bei Einberufung mitzuteilen (§ 51 Abs. 2 GmbHG), wobei Tagesordnungspunkte noch bis drei Tage vor der Versammlung nachgereicht werden können (§ 51 Abs. 4 GmbHG).
Rz. 169
Wird die Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten einberufen, so sind sämtliche in der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Werden sonstige Formalien verletzt, so können die gefassten Beschlüsse anfechtbar sein. Zur Vermeidung derartiger Streitpunkte empfehlen sich klarstellende Satzungsregelungen. Zweckmäßig ist etwa eine Verlängerung der zu kurzen gesetzlichen Einberufungsfrist von einer Woche.
Rz. 170
Ohne besondere Regelung in der Satzung findet die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft statt. Die Wahl eines anderen Ortes ist nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zulässig. In einem solchen Fall kann die Gesellschafterversammlung auch im Ausland durchgeführt werden. Die Einberufung ist an die Gesellschafter bzw. ihre gesetzlichen Vertreter zu richten.
3. Formalien der Durchführung der Gesellschafterversammlung
Rz. 171
Das GmbHG enthält keine Vorschriften über Vorsitz und Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung. Daher sind diesbezügliche Satzungsbestimmungen zur Vermeidung von Unklarheiten und Streitereien zweckmäßig. Ferner schreibt das GmbHG eine Protokollierung von Gesellschafterbeschlüssen lediglich für die Ein-Personen-Gesellschaft vor (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Die Satzung sollte daher eine generelle Protokollierungspflicht sowie den Mindestinhalt des Protokolls vorgeben.
Rz. 172
Schließlich enthält das GmbHG keinerlei Regelungen über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Hier gilt nach allgemeiner Ansicht Aktienrecht (§§ 241 ff. AktG), soweit sich nicht aus den strukturellen Unterschieden zwischen GmbH und Aktiengesellschaft etwas anderes ergibt. Nach diesen Regelungen ist die Anfechtbarkeit mangelhaft gefasster Beschlüsse die Regel, die Nichtigkeit die Ausnahme. Da die in § 246 AktG vorgegebene Klagefrist von einem Monat von der Rechtsprechung nur als Leitbild angesehen wird, sollte die Satzung eine konkrete Anfechtungsfrist von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen, die nicht kürzer als vier Wochen sein darf; üblich sind in der Praxis Anfechtungsfristen von sechs Wochen.
4. Mehrheiten bei der Beschlussfassung
Rz. 173
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gewähren je 1 EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Da das Gesetz ein bestimmtes Quorum für die Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung nicht vorsieht, kann theoretisch auch der einzige erschienene Minderheitsgesellschafter Beschlüsse fassen, sofern die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Gesellschaftsvertrag kann und sollte hier abweichende Regelungen vorsehen. So sollte ein bestimmtes Quorum für die Beschlussfähigkeit vorgesehen werden. Weiter kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung die Beschlussfähigkeit einer Folgeversammlung unabhängig von der Erreichung dieses Quorums vorgesehen werden.
Rz. 174
Stimmenthaltungen führen dazu, dass die Stimmen als nicht abgegeben gelten. Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen den Antrag befürwortet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Soll durch Gesellschafterbeschluss der Gesellschaftsvertrag geändert, die Gesellschaft aufgelöst oder eine Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz beschlossen werden, so reicht die einfache Mehrheit für die Beschlussfassung nicht aus, sond...