Rz. 96

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes miteinander verheiratet oder heiraten sie später einander, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu (§§ 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Trennung und die Ehescheidung lassen seit 1998 das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind unberührt; es besteht kraft Gesetzes weiter. Auf Antrag eines Ehegatten kann ihm jedoch das alleinige Sorgerecht übertragen werden, wenn der andere Ehegatte zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Mit dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge nach der Ehescheidung ist nicht entschieden, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Hierüber müssen sich die Eltern einigen oder – wenn dies nicht möglich ist – eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen (§ 1628 BGB). Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist sodann auf Angelegenheiten beschränkt, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB). In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat derjenige Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB). Unabhängig vom Sorgerecht hat jeder Elternteil das Umgangsrecht und die Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, kann diese vom Gericht näher geregelt werden (§ 1684 Abs. 3 BGB).

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