I. Rechtsgrundlagen
Rz. 230
Das materielle und formelle Insolvenzrecht bestimmt sich für die GmbH grundsätzlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO).
Rz. 231
Insolvenzschuldner ist allein die GmbH als juristische Person und nicht die Gesellschafter, selbst bei der Ein-Mann-GmbH nicht. Die GmbH ist als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzfähigkeit tritt jedenfalls mit dem Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister ein (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Sie besteht fort bis zur Vollbeendigung der GmbH. Die GmbH wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), behält aber ihre Rechtsfähigkeit, so dass die Gesellschafter die Fortsetzung beschließen können, wenn das Insolvenzverfahren nach Bestätigung eines den Fortbestand der GmbH vorsehenden Insolvenzplans aufgehoben, wegen Wegfalls der Insolvenzgründe oder Zustimmung der Gläubiger eingestellt wird.
Rz. 232
Ein Insolvenzverfahren wird auf Antrag der Insolvenzgläubiger, der Geschäftsführer sowie auf Antrag der Liquidatoren eröffnet, sofern ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung des gesamten Vermögens (§ 200 InsO) führt zur Löschung der GmbH und zum Verlust der Rechtsfähigkeit. Wird die Eröffnung oder die Einstellung des Verfahrens mangels Masse angeordnet, muss das Restvermögen noch liquidiert werden.
II. Insolvenzgründe
Rz. 233
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines Insolvenzgrundes voraus. Insolvenzgründe sind bei der GmbH:
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die Zahlungsunfähigkeit, |
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die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie |
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die Überschuldung. |
1. Insolvenzantrag
Rz. 234
Liegt die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der GmbH vor, so besteht für die Geschäftsführer und die Liquidatoren der GmbH eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Jeder Geschäftsführer oder Liquidator kann – unabhängig von einer sonst gültigen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Regelung der Vertretungsbefugnis – einen derartigen Antrag allein stellen (§ 15 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Feststellung des Insolvenzgrundes, zu stellen. Eine Verletzung dieser Antragspflicht zieht eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 64 Abs. 2 GmbHG nach sich. Außerdem ist der betreffende Geschäftsführer nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar.
Rz. 235
Ein Insolvenzantrag unterliegt keinerlei Formvorschriften. Er kann schriftlich gestellt oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Zuständig für die Entgegennahme eines Insolvenzantrags ist das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft. Stellen sämtliche Geschäftsführer bzw. Liquidatoren der Gesellschaft den Insolvenzantrag, so bedarf es keinerlei weiterer Glaubhaftmachung. Stellen hingegen nur einzelne Geschäftsführer oder Liquidatoren den Antrag, so ist der Insolvenzgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO, § 294 ZPO).
2. Zahlungsunfähigkeit
Rz. 236
Zahlungsunfähig ist die GmbH, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung reicht zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Allgemein als Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit werden angesehen: Nichterfüllung größerer Geldsummen trotz Fälligkeit und Mahnung; Häufung von Zahlungsklagen, Vollstreckungsmaßnahmen und Wechselprotesten; Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialabgaben; Hingabe ungedeckter Schecks.
Rz. 237
Die Zahlungsunfähigkeit der GmbH kann durch Zuführung liquider Mittel, etwa im Wege der Kapitalerhöhung, der Hingabe von Gesellschafterdarlehen, der Kreditbeschaffung oder der Verwertung von Gesellschaftsvermögen, beseitigt werden. Auch eine Stundung von Verbindlichkeiten der GmbH durch ihre Gläubiger kann die Zahlungsunfähigkeit beseitigen.
3. Überschuldung
Rz. 238
Der Insolvenzgrund der Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden abdeckt (§ 19 Abs. 2 InsO). Hierzu ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen. In ihr sind die tatsächlichen Werte des Vermögens der Gesellschaft in Ansatz zu bringen. Im Einzelnen ist hier vieles umstritten. Da für die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren beim Insolvenzgrund der Überschuldung eine Antragspflicht gegeben ist, sollte bei einer drohenden Unternehmenskrise eine fortlaufende Überschuldungsprüfung vorgenommen werden.
4. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Rz. 239
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die GmbH voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Zur Feststellung dieses Insolvenzgrundes ist ein Liquiditätsplan aufzustellen, in den die gesamte Entwicklung der GmbH einzubeziehen ist. Vorhandene Liquidität und im Prognosezeitraum erwartete Einnahmen sind den fällig...