1. Grundsätze

 

Rz. 130

Ein Miterbe kann nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. § 2033 BGB ermöglicht es aber, dass ein Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass insgesamt verfügt. Wichtigster Fall der Verfügung über den Erbteil ist die Erbteilsübertragung. Hierbei geht die gesamthänderische Mitberechtigung des Veräußerers am Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber über. Es bedarf also nicht einer Einzelübertragung der Rechte bzgl. der einzelnen Nachlassgegenstände.[105]

 

Rz. 131

Die Erbteilsübertragung bedarf gem. § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung.

[105] MüKo-BGB/Gergen, § 2033 BGB Rn 26; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lohmann, § 2033 BGB Rn 7; Damrau/Tanck/Rißmann, § 2033 BGB Rn 11.

2. Rechtsstellung von Veräußerer und Erwerber

 

Rz. 132

Durch die Übertragung des Erbteils verliert der Veräußerer nicht seine Rechtsstellung als Erbe und der Erwerber tritt nicht in die Rechtsstellung als Erbe ein. Vielmehr geht nur die vermögensrechtliche Rechtsposition, d.h. die gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, vom Veräußerer auf den Erwerber über.[106] Der Veräußerer ist weiterhin Erbe und als solcher auch weiterhin im Erbschein aufzuführen. Der Erwerber erscheint folglich nicht im Erbschein.[107] Allerdings wird dem Erbschaftserwerber das Recht zugebilligt, einen Erbschein zu beantragen, der den Veräußerer als Erben ausweist.[108] Der Erwerber tritt in die Gesamthandsgemeinschaft ein und erhält alle Verwaltungs-, Benutzungs- und Fruchtziehungsrechte,[109] insbesondere das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen.

[106] Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lohmann, § 2033 BGB Rn 8 ff.; NK-BGB/Ann, § 2033 BGB Rn 19; Damrau/Tanck/Rißmann, § 2033 BGB Rn 10 ff.; MüKo-BGB/Gergen, § 2033 BGB Rn 26 ff.
[107] RGZ 64, 173, 175; MüKo-BGB/Gergen, § 2033 BGB Rn 27; Palandt/Weidlich, § 2033 BGB Rn 7.
[108] KG OLGE 44, 106; MüKo-BGB/Gergen, § 2033 BGB Rn 27.
[109] Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lohmann, § 2033 BGB Rn 9.

3. Miterbenvorkaufsrecht

 

Rz. 133

Soweit einer der Miterben seinen Anteil an einen Dritten verkauft, sind die übrigen Miterben gem. § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate und beginnt mit Zugang der Mitteilung über den abgeschlossenen Vertrag (§ 469 BGB) bei jedem der übrigen Miterben.[110] Die Mitteilung muss den Inhalt des Vertrages richtig wiedergeben, denn der Vorkaufsberechtigte muss für seine Überlegungen die Bedingungen kennen, zu denen er in den Vertrag eintreten kann.[111] Auf das Vorkaufsrecht sind im Übrigen die Regelungen der §§ 463 ff. BGB über den Vorkauf anzuwenden. Übt einer der zum Vorkauf berechtigten Miterben sein Vorkaufsrecht aus, so kommt der Kauf zwischen dem Vorkaufsberechtigten (dem ausübenden Miterben) und dem Verkäufer zu denjenigen Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart hat (§ 464 Abs. 2 BGB). Üben mehrere vorkaufsberechtigte Miterben das Vorkaufsrecht aus, so erwerben sie den Anteil im Verhältnis ihrer Erbteile.[112] Wird das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, so erlischt es.

[110] BGH WM 1979, 1066; Palandt/Weidlich, § 2034 BGB Rn 6.
[111] Staudinger/Lohnig, § 2034 BGB Rn 19; MüKo-BGB/Gergen, § 2034 BGB Rn 26.
[112] BGH NJW 1983, 2142, 2143; BayObLGZ 1980, 328, 330; MüKo-BGB/Gergen, § 2034 BGB Rn 36; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lohmann, § 2034 BGB Rn 10; Damrau/Tanck/Rißmann, § 2034 BGB Rn 16.

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