1. Grundsätze
Rz. 130
Ein Miterbe kann nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. § 2033 BGB ermöglicht es aber, dass ein Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass insgesamt verfügt. Wichtigster Fall der Verfügung über den Erbteil ist die Erbteilsübertragung. Hierbei geht die gesamthänderische Mitberechtigung des Veräußerers am Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber über. Es bedarf also nicht einer Einzelübertragung der Rechte bzgl. der einzelnen Nachlassgegenstände.[105]
Rz. 131
Die Erbteilsübertragung bedarf gem. § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung.
2. Rechtsstellung von Veräußerer und Erwerber
Rz. 132
Durch die Übertragung des Erbteils verliert der Veräußerer nicht seine Rechtsstellung als Erbe und der Erwerber tritt nicht in die Rechtsstellung als Erbe ein. Vielmehr geht nur die vermögensrechtliche Rechtsposition, d.h. die gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, vom Veräußerer auf den Erwerber über.[106] Der Veräußerer ist weiterhin Erbe und als solcher auch weiterhin im Erbschein aufzuführen. Der Erwerber erscheint folglich nicht im Erbschein.[107] Allerdings wird dem Erbschaftserwerber das Recht zugebilligt, einen Erbschein zu beantragen, der den Veräußerer als Erben ausweist.[108] Der Erwerber tritt in die Gesamthandsgemeinschaft ein und erhält alle Verwaltungs-, Benutzungs- und Fruchtziehungsrechte,[109] insbesondere das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen.
3. Miterbenvorkaufsrecht
Rz. 133
Soweit einer der Miterben seinen Anteil an einen Dritten verkauft, sind die übrigen Miterben gem. § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate und beginnt mit Zugang der Mitteilung über den abgeschlossenen Vertrag (§ 469 BGB) bei jedem der übrigen Miterben.[110] Die Mitteilung muss den Inhalt des Vertrages richtig wiedergeben, denn der Vorkaufsberechtigte muss für seine Überlegungen die Bedingungen kennen, zu denen er in den Vertrag eintreten kann.[111] Auf das Vorkaufsrecht sind im Übrigen die Regelungen der §§ 463 ff. BGB über den Vorkauf anzuwenden. Übt einer der zum Vorkauf berechtigten Miterben sein Vorkaufsrecht aus, so kommt der Kauf zwischen dem Vorkaufsberechtigten (dem ausübenden Miterben) und dem Verkäufer zu denjenigen Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart hat (§ 464 Abs. 2 BGB). Üben mehrere vorkaufsberechtigte Miterben das Vorkaufsrecht aus, so erwerben sie den Anteil im Verhältnis ihrer Erbteile.[112] Wird das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, so erlischt es.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen