1. Grundlagen
Rz. 96
Die Gründe für eine Erhöhung des Stammkapitals können vielfältiger Natur sein. So kann es aus optischen Gründen wünschenswert sein, das Stammkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme anzupassen. Hier ist in der Praxis zum Teil zu verzeichnen, dass die Hausbanken bestimmte Kapitalrelationen wünschen. Eine Kapitalerhöhung kann auch im Falle einer Beteiligung neuer Gesellschafter notwendig werden. Zentrale Bedeutung erlangen kapitalerhöhende Maßnahmen bei der Zuführung neuen Betriebsvermögens zur Aufrechterhaltung, Ausweitung oder Sicherung des Geschäftsbetriebes.
Rz. 97
Eine Erhöhung der Stammkapitalziffer kann entweder effektiv in der Weise durchgeführt werden, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlage frisches Kapital von außen zugeführt wird, oder dadurch, dass im Rahmen einer nominellen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Rücklagen zu Stammkapital umgebucht werden. Das Gesetz unterscheidet daher die Kapitalerhöhung durch Bar- oder Sacheinlage (§§ 55–57b GmbHG) und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 57c–57o GmbHG).
2. Ablauf einer Kapitalerhöhung durch Bar- oder Sacheinlage
Rz. 98
Die Kapitalerhöhung ist eine Satzungsänderung, gerichtet auf die Erhöhung des Stammkapitals. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafter ist daher notariell zu beurkunden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Er bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorschreibt (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 99
In der Regel erfolgt die Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile (vgl. § 55 Abs. 3 GmbHG). Die Volleinzahlung der bisherigen Geschäftsanteile ist nicht Voraussetzung einer Kapitalerhöhung. Ausnahmsweise ist es anstelle der Bildung neuer Geschäftsanteile auch möglich, bestehende Geschäftsanteile aufzustocken, d.h. im Betrag zu erhöhen. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende Anteilsinhaber entweder zu den Gründern gehört oder ansonsten sein Anteil voll einbezahlt ist und keine Nachschusspflicht besteht. Zudem besteht die Möglichkeit der Schaffung eines sog. genehmigten Kapitals (vgl. § 55a GmbHG). Damit ist es durch einen notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss möglich, die Geschäftsführer für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung zu ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Betrag, der nicht höher als die Hälfte des Stammkapitals sein darf, zu erhöhen. Damit ist die Geschäftsführung in der Lage, Kapitalmaßnahmen schnell und flexibel innerhalb eines von den Gesellschaftern gesteckten Rahmens zu realisieren. Ob diese Regelung, die entsprechend den Bestimmungen im Aktiengesetz (vgl. §§ 202 ff. AktG) geschaffen wurde, in der Praxis wirklich notwendig ist, erscheint wegen der stark unterschiedlichen Gesellschafterstrukturen dieser beiden Gesellschaftsformen mehr als fraglich.
Rz. 100
Im Anschluss an den Erhöhungsbeschluss folgt der Übernahmevertrag zwischen der GmbH und dem Übernehmer des neuen Kapitalanteils. Die Erklärung der GmbH wird durch die Geschäftsführer abgegeben und bedarf keiner Form; sie liegt konkludent spätestens mit Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Registergericht vor. Die Erklärung des Übernehmers bedarf nach § 55 GmbHG der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Regelmäßig wird sie in die notarielle Urkunde über den Kapitalerhöhungsbeschluss mit aufgenommen.
Rz. 101
Im Anschluss hieran sind die übernommenen Einlagen zu leisten (§ 56a GmbHG). Diesbezüglich gelten die spezifischen Voraussetzungen der Erbringung der Bar- bzw. Sacheinlage bei Gründung der Gesellschaft (vgl. Rdn 8, 11, 57 ff.).
Rz. 102
Die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister ist alsdann durch sämtliche Geschäftsführer vorzunehmen (§§ 57 Abs. 1, 78 GmbHG). Zulässig ist die Anmeldung erst, wenn die Mindestleistung von einem Viertel pro Geschäftsanteil vor Eingang der Anmeldung bei Gericht erbracht ist (§§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei Sachkapitalerhöhungen kann die Anmeldung erst erfolgen, wenn die Sacheinlagen so bewirkt worden sind, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Gesellschafter stehen (§ 57 Abs. 2, § 7 Abs. 2, 3 GmbHG; vgl. dazu Rdn 68). Die Kapitalerhöhung wird mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§§ 53, 54 GmbHG).
3. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Rz. 103
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird ungebundenes Gesellschaftsvermögen der Bindungswirkung des § 30 GmbHG unterworfen und somit zu Stammkapital umgewandelt. Dementsprechend muss dem Registergericht das tatsächliche Vorhandensein umwandelbaren Eigenkapitals dargelegt werden. In § 57d GmbHG definiert das Gesetz die umwandelbaren Rücklagen und verlangt eine testierte, nicht länger als acht Monate zurückliegende Bilanz sowie die Versicherung der Geschäftsführer, dass zwischen Bilanzstichtag und Anmeldung der Kapitalerhöhung zu...