Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
1. Eigentumszuordnung
Rz. 37
Vertragliche Vereinbarungen zum Güterrecht haben im Wesentlichen Bedeutung für die Vermögensteilung bei einer Ehescheidung (siehe Rdn 68 ff.), können aber auch die Eigentumszuordnung während bestehender Ehe betreffen.
Rz. 38
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben sie Gütertrennung vereinbart, können sie die Eigentumszuordnung nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen durch die gewünschte Gestaltung von Erwerbsvorgängen steuern, etwa indem nicht der Ehegatte, der einen haftungsträchtigen Beruf ausübt, das Familienwohnheim erwirbt, sondern allein der andere Ehegatte. Möglich sind selbstverständlich auch Vermögensübertragungen zwischen den Ehegatten (zum Ausgleich solcher Zuwendungen bei Ehescheidung siehe Rdn 77 ff.). Bei der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten außerdem die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB (siehe Rdn 15) einschränken oder auch vollständig ausschließen. Denn die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln (§ 1408 Abs. 1 BGB). Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Von der an sich möglichen Eintragung ehevertraglicher Güterrechtsvereinbarungen im Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB) wird in der Praxis kaum mehr Gebrauch gemacht. Vereinbaren die Ehegatten Gütergemeinschaft, kann die Eigentumszuordnung vor allem durch die ehevertragliche Vereinbarung von Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB) beeinflusst werden. Ferner sind Regelungen zur Verwaltung des Gesamtguts gebräuchlich, insbesondere die Erteilung von Vollmachten bei gemeinschaftlicher Verwaltung.
2. Ehelicher Unterhalt
Rz. 39
Die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zum Familienunterhalt (siehe Rdn 21) ist zwingend; ein Verzicht auf künftigen Familienunterhalt ist daher nicht möglich (§§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB). Soweit formlose Vereinbarungen über Modalitäten der Unterhaltsgewährung für zulässig gehalten werden, spielen sie in der Praxis keine große Rolle.
Rz. 40
Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt (siehe Rdn 22 ff.) sind ebenfalls nur eingeschränkt möglich. Denn auch auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB). Unproblematisch zulässig ist daher nur ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit. Allerdings besteht in der Trennungsphase oft ein Bedürfnis, den Trennungsunterhalt auch und gerade für die Zukunft vertraglich festzulegen. Vereinbarungen zur Unterhaltshöhe werden dann nicht als unzulässiger Verzicht angesehen, wenn der sich nach dem Gesetz ergebende Betrag um nicht mehr als 20 % unterschritten wird.
Rz. 41
Für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sieht das Gesetz im Grundsatz keine Beschränkungen vor (siehe Rdn 107 ff.).
3. Name
Rz. 42
Die Ehegatten können einen Ehenamen vor oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bestimmen (siehe Rdn 27 ff.). Gelegentlich will der Ehegatte, dessen Name zum Ehenamen bestimmt wird, sicherstellen, dass der andere Ehegatte im Fall der Ehescheidung seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Eine solche vertragliche Verpflichtung ist nach h.M. möglich.
4. Sonstige Ehewirkungen
Rz. 43
Die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe Rdn 32 f.) überlässt das Gesetz den Ehegatten und respektiert ihre privatautonomen Regelungen. Soweit solche Ehevereinbarungen die persönlichen (und nicht die vermögensrechtlichen) Ehewirkungen betreffen, sind sie nicht zwangsweise durchsetzbar und können auch nicht mit einem Vertragsstrafeversprechen flankiert werden.
Rz. 44
Die "Schlüsselgewalt" (siehe Rdn 34 f.) ist zwar als solche nach h.M. nicht vertraglich abdingbar, da sie auch dem Schutz der Gläubiger dient. Gemäß § 1357 Abs. 2 S. 1 BGB kann allerdings ein Ehegatte die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen. Nach § 1357 Abs. 2 S. 2 BGB wirkt dies gegenüber Dritten aber nur nach Maßgabe des § 1412 BGB, also bei Kenntnis des Dritten oder aber Eintragung des Ausschlusses im Güterrechtsregister. Eheleuten ist es also zwar verwehrt, § 1357 BGB vertraglich abzubedingen. Wirksam sind aber – auch wechselseitig abgegebene – Ausschlusserklärungen. Die Eigentumsvermutung gem. § 1362 BGB (siehe Rdn 36) ist zwingendes Recht und daher einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten nicht zugänglich.