Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
1. Kindesunterhalt
Rz. 97
Der Kindesunterhalt richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) und ist dem Grunde nach unabhängig davon, ob (auch) an den geschiedenen Ehegatten Unterhalt geleistet wird. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung i.d.R. durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der andere Elternteil hat dann Barunterhalt zu leisten. Dessen Höhe wird in der Praxis nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte bestimmt (siehe Rdn 23). Die "Düsseldorfer Tabelle" setzt die Unterhaltshöhe nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes fest. Der monatliche Kindesunterhalt beträgt danach bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten von 1.800 EUR bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern unter sechs Jahren jeweils 369 EUR, wobei das staatliche Kindergeld (jeweils 204 EUR monatlich für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind) zur Hälfte anzurechnen ist (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
2. Erb- und Pflichtteilsrecht
Rz. 98
Ehegatten sind kraft Gesetzes gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt (§§ 1931, 2303 Abs. 2 BGB). Das gegenseitige gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt mit der rechtskräftigen Ehescheidung. Gleiches gilt im Zweifel für testamentarische und erbvertragliche Zuwendungen an den Ehegatten (§§ 2077, 2268, 2279 BGB). Der Verlust des gesetzlichen und gewillkürten Erbrechts tritt außerdem bereits ein, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§§ 1933 S. 1, 2077 Abs. 1 S. 2, 2268, 2279 BGB).
3. Name
Rz. 99
Zur namensrechtlichen Wirkung der Ehescheidung siehe Rdn 29 f.
4. Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung
Rz. 100
Eine Witwen- oder Witwerrente (siehe Rdn 47) ist daran geknüpft, dass der überlebende Ehegatte bis zum Tod des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet war und kommt daher nach der Scheidung nicht Betracht. Der geschiedene Ehegatte kann aber über den Versorgungsausgleich (weitere) Versorgungsanrechte erlangt haben (siehe Rdn 90 ff.).
Rz. 101
Mit rechtskräftiger Scheidung endet die beitragsfreie Familienversicherung des nicht berufstätigen Ehegatten in der Krankenversicherung (siehe Rdn 48). Der zunächst mitversicherte Ehegatte kann sich sodann freiwillig versichern, muss dann aber freilich den Beitrag in voller Höhe selbst tragen (ggf. kommen insoweit Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten in Betracht, § 1578 Abs. 2 BGB; siehe Rdn 83 ff.). Außerdem ist der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung bei der Krankenkasse anzuzeigen (§ 9 SGB V).
5. Bleiberecht
Rz. 102
Zu den Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf den ausländerrechtlichen Status siehe Rdn 49 ff.
6. Steuerliche Auswirkungen
Rz. 103
Die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung im Rahmen der Einkommensteuer haben nur Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben (siehe Rdn 54). Geschiedene Ehegatten werden wie Ledige besteuert. Für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten kommt allerdings auf Antrag das begrenzte Realsplitting in Betracht (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22 Nr. 1a EStG). Dabei kann der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt bis zum Betrag von derzeit 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Umgekehrt hat sie der Unterhaltsberechtigte dann zu versteuern. Vorteilhaft ist das begrenzte Realsplitting daher regelmäßig, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Unterhaltsberechtigten geringer ist als derjenige des Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, wenn ihm die hieraus ggf. folgenden Nachteile ersetzt werden.