1. Grundlagen
Rz. 106
Die Kapitalherabsetzung ist eine Satzungsänderung mit dem Ziel, die Stammkapitalziffer der Gesellschaft herabzusetzen. Daher ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter notariell zu beurkunden (§§ 53, 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit verlangt.
Rz. 107
Hintergründe von Kapitalherabsetzungen sind häufig, dass durch eingetretene Verluste das nominelle Stammkapital der Gesellschaft nicht mehr durch entsprechendes Vermögen gedeckt ist. Hier kann die Kapitalherabsetzungen dazu genutzt werden, das Stammkapital an die noch vorhandenen Vermögenswerte anzupassen, um somit die Unterbilanz zu beseitigen. Zum anderen kann eine Kapitalherabsetzung auch dazu dienen, die durch §§ 30, 31 GmbHG festgelegte Ausschüttungssperre herabzusetzen, um somit effektiv vorhandenes Vermögen der Gesellschaft, welches bislang zur Deckung des Stammkapitals benötigt und daher gebunden war, freizusetzen. Mit diesem freigesetzten Kapital können dann entweder Auszahlungen an die Gesellschafter vorgenommen oder Einlageverpflichtungen der Gesellschafter erlassen werden.
Rz. 108
Das GmbHG stellt zur Herbeiführung einer Kapitalherabsetzung zwei Verfahrensweisen zur Verfügung:
Rz. 109
Mit einer Kapitalherabsetzung kann in keinem Fall das Stammkapital effektiv unter 25.000 EUR herabgesetzt werden. Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung ist dies gänzlich ausgeschlossen; bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung kann das Stammkapital von 25.000 EUR nur dann – für eine juristische Sekunde – unter 25.000 EUR herabgesetzt werden, wenn zeitgleich mit der Kapitalherabsetzung die Erhöhung des Stammkapitals auf den Mindestbetrag von 25.000 EUR vorgenommen wird.
2. Ordentliche Kapitalherabsetzung
Rz. 110
Zur Vornahme einer ordentlichen Kapitalherabsetzung bedarf es zunächst eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter. Dieser Beschluss ist – da er eine Satzungsänderung darstellt – notariell zu beurkunden und muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere Mehrheit vorsieht.
Rz. 111
In dem Kapitalherabsetzungsbeschluss ist festzulegen, in welcher Höhe eine Verringerung des Stammkapitals eintreten bzw. wie hoch das künftige Stammkapital der Gesellschaft sein soll. Ferner ist in dem Beschluss der Zweck der Kapitalherabsetzung anzugeben. Die ordentliche Kapitalherabsetzung kann zur Erreichung jeglichen Zwecks erfolgen, namentlich
▪ |
zur Rückzahlung von Einlagen, |
▪ |
zum Erlass von Einlageforderungen, |
▪ |
zur Einstellung von Beträgen in Rücklagen, |
▪ |
zur Beseitigung einer Unterbilanz, |
▪ |
zur Beseitigung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft oder |
▪ |
zur Abfindung von Gesellschaftern bei Austritt, Ausschluss oder Abfindung. |
Auch können mehrere Zwecke gleichzeitig verfolgt werden, sofern aus dem Beschluss ersichtlich ist, welcher Herabsetzungsbetrag auf welchen Zweck entfällt. Zusätzlich sollte in dem Kapitalherabsetzungsbeschluss angegeben werden, wie dieser sich auf die einzelnen Geschäftsanteile der Gesellschafter auswirkt.
Rz. 112
Nach Fassung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses ist dieser in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Darüber hinaus sind die der Gesellschaft bekannten Gläubiger unmittelbar über die Kapitalherabsetzung zu unterrichten, auch wenn deren Forderungen bedingt oder noch gar nicht fällig sind. Die Unterrichtung ist formfrei möglich und hat den wesentlichen Inhalt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses wiederzugeben. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung von der Gesellschaft zu verlangen, besteht nicht.
Rz. 113
Im Anschluss an die Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung ist denjenigen Gläubigern, die ihren Widerspruch zur Kapitalherabsetzung erklärt haben, nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG von der Gesellschaft Sicherheit zu leisten oder aber die Forderung zu befriedigen.
Rz. 114
Widerspruchsberechtigt sind diejenigen Gläubiger, deren Anspruch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern dem Grunde nach entstanden war; auf die Fälligkeit der Forderung kommt es dabei nicht an.
Rz. 115
Da die Kapitalherabsetzung Satzungsänderung ist, wird sie erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Die Eintragung der Kapitalherabsetzung kann beim Handelsregister erst dann beantragt werden, wenn seit dem Erscheinungstag der Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung in den Gesellschaftsblättern ein Jahr vergangen ist.
Rz. 116
Die entsprechende Handelsregisteranmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern (vg...