Leitsatz

Die Anbringung eines Schutzgitters vor Fenstern einer Erdgeschosswohnung ist nur in einer Gegend mit konkreter Einbruchsgefahr duldungspflichtig

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die Anbringung eines Schutzgitters vor Fenstern einer EG-Wohnung stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, welche von den restlichen Eigentümern nur dann zu dulden ist, wenn in der örtlichen Gegend eine konkrete Einbruchsgefahr besteht (wie vorliegend in den Tatsacheninstanzen – verfahrensrechtlich korrekt – verneint). Eine nur allgemeine Einbruchsgefahr in einem Stadtteil von "mäßigem Ruf" reicht nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2004, 16 Wx 48/04, NZM 10/2004, 385

Anmerkung

Es muss wohl erst in einem Stadtteil mit nicht so gutem Leumund ein Einbruch im Hause stattfinden! Mich erinnert der Fall an einen gelesenen Verordnungstext aus einem USA-Staat: "Feuerlöscher sind mindestens 1 Stunde vor Ausbruch eines Brandes auf Funktionstauglichkeit zu überprüfen!" Mich hätte im konkreten Kölner Fall auch interessiert, ob die Fenstergitter tatsächlich den optisch-ästhetischen Gesamteindruck nicht ganz unwesentlich störten oder vielleicht auch Einbruchsrisiken in Obergeschoss-Wohnungen durch "Kellererleichterung" erhöht wurden und damit von einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung der restlichen Eigentümer auszugehen war. Der kurze Abdruck der wesentlichen Entscheidungsgründe in NZM lässt leider eine solche Nachteils-Abwägung nicht erkennen.

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