Leitsatz
Das Urteil ist im Rahmen einer größeren Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Telekom AG und einer Firma Euro Telekom Deutschland GmbH entstanden. Die Hauptauseinandersetzung geht darum, ob die kleinere Firma in ihrer Firma die Bezeichnung "Telekom" führen darf. Diese ist noch nicht beendet. Der Bundesgerichtshof hat auch in diesem Urteil zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat aber ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln insoweit bestätigt, als dass das bloße Halten von Domain-Namen, die die Bezeichnung Euro Telekom in verschiedenen Schreibweisen enthielten, nicht schon von sich aus eine Markenrechtsverletzung darstellt, die mit einer Unterlassungsklage verfolgt werden kann. Der BGH hat dazu den folgenden Leitsatz formuliert:
"Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt."
Hinweis
Das Urteil des Bundesgerichtshofes enthält zu der Frage der Verwechslungsgefahr, die vom Berufungsgericht nach Meinung des Bundesgerichtshofes zu Unrecht verneint worden ist, keine neuen Rechtssprechungsgrundsätze. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil genutzt, um seine bisherige Rechtsprechung zu präzisieren und zu schärfen, wonach allgemein beschreibende Begriffe, die sich im allgemeinen Wirtschaftsverkehr als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt haben, auch bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr den gleichen Schutz genießen, wie Zeichenbestandteile, die nicht beschreibend sind. Wenn im allgemeinen Wirtschaftsverkehr eine Bezeichnung als herkunftshinweisend aufgefasst wird, spielt es keine Rolle, ob sie diese Hinweisfunktion von Anfang an erfüllen konnte oder ob sie diese Eigenschaft, wie bei rein beschreibenden Angaben, erst im Laufe der Zeit durch vielfältige Benutzung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr erlangt hat. Natürlich ist das Wort "Telekom" als Abkürzung von Telekommunikation zunächst einmal wenig kennzeichnungskräftig. Es hätte deshalb möglicherweise auch von sich aus nicht als Marke für die Deutsche Telekom eingetragen werden können, weil dieses Wort einem Freiheitsbedürfnis für die Beschreibung von Telekommunikationsdienstleistungen und ähnlichen Angeboten unterliegt. Durch die ständige Verwendung des Wortes durch die Deutsche Telekom verbindet aber praktisch jeder in Deutschland, der heute das Wort Telekom hört, mit dem Wort nicht mehr einen bloß beschreibenden Hinweis auf Telekommunikationsdienstleistungen, sondern er ordnet dieses Wort sofort der deutschen Telekom zu. Dann muss dieses Wort aber auch in zusammengesetzten Zeichen, wie solche Zeichenbestandteile behandelt werden, die von Anfang an von jedermann als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden werden.
Für die gesellschaftsrechtliche Praxis ist dies alles nicht relevant. Es handelt sich um ein Urteil des ersten Zivilsenates, der für Wettbewerbs- und Markenstreitigkeiten zuständig ist. Wichtig für den gesellschaftsrechtlichen Praktiker ist jedoch der Hinweis, dass die hier von der Euro Telekom Deutschland GmbH eingetragenen Domain-Namen, die den Bestandteil Euro Telekom enthielten, nicht schon per se zu einer Markenrechtsverletzung führen und dass deshalb auch die Deutsche Telekom die Löschung oder den Verzicht auf das Halten dieser Domain nicht verlangen konnte. Eine Markenverletzung liegt schon dann vor, wenn eine ähnliche oder vergleichbare Marke zum Register angemeldet wird. Das gilt für Domain-Namen nicht. Die bloße Anmeldung einer Domain greift noch nicht in fremde Markenrechte ein, sondern nur der Gebrauch des Namens.
Nun sind die Gerichte bisher mit dieser Voraussetzung sehr schlicht umgegangen. Sie haben unterstellt, dass die Benutzung des Unternehmenskennzeichens (hier des Domain-Namens) im geschäftlichen Verkehr bei Gewerbebetrieben immer anzunehmen ist. Sie gingen oft "unreflektiert" davon aus, dass schon die bloße Anmeldung des Domain-Namens eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr sei. Das hat der BGH zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass es bei der Frage, ob ein Unternehmenskennzeichen in fremde Kennzeichenrechte eingreift, immer darauf ankommt, wie und in welcher Weise und wo es benutzt wird. Nun könnte man vielleicht der allgemeinen Meinung folgen, dass bei gewerblichen Betrieben schon die Anmeldung einer Domain eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr ist, wenn feststeht, dass jede Verwendung der Domain in ein fremdes Marken- oder sonstiges Kennzeichenrecht eingreifen würde. Das konnte man im vorliegenden Fall aber nicht ohne Weiteres feststellen, so dass sich der Bundesgerichtshof mit Recht auf den Standpunkt gestellt hat, dass die bloße Anmeldung einer Domain noch nicht zu einer Kennzeichenverletzung führt, solange Nutzungen der Domain denkbar sind, die nicht zu einer Kennzeichenverletzung führen. Deshalb hat er das Urteil des OLG Köln in diesem Punkt bestätigt, obwohl dieses die Klage wegen fehlender Verwechsl...