Leitsatz
Die Parteien waren seit Februar 1998 getrennt lebende Eheleute. Sie hatten zwei in den Jahren 1980 und 1982 geborene Kinder. Beide gingen einem Studium nach.
Durch einstweilige Anordnung des AG aus dem Monat Juni 1999 war dem Ehemann aufgegeben worden, Trennungsunterhalt i.H.v. 2.467,00 DM ab Mai 1999 an die Ehefrau zu zahlen.
In dem Verfahren zur Geschäftsnummer 13 UF 578/01 stellte das OLG auf die gegen die einstweilige Anordnung gerichtete negative Feststellungsklage mit Urteil aus dem Monat Februar 2002 unter anderem fest, dass der Ehemann ab dem 1.1.2001 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.300,00 DM schuldete. Der Ehefrau wurde seinerzeit ein Wohnwert in Höhe eines objektiven Mietwertes von 2.000,00 DM angerechnet. Sie lebte damals noch in dem gemeinsamen Haus der Parteien.
Zum 1.6.2002 zog sie dort aus. Durch gerichtlichen Vergleich aus dem Monat Januar 2003 ließ sie ihren Miteigentumsanteil an den Ehemann auf, der zum Ausgleich hierfür einen Betrag i.H.v. 153.387,56 EUR in drei Raten an sie zahlte. Zahlung der letzten Rate erfolgte Anfang April 2003. Nach dem Auszug der Ehefrau zog er dort ein.
Mit Klage vom Juni 2002 begehrte die Ehefrau höheren Trennungsunterhalt im Wesentlichen mit der Begründung, ein Wohnwert sei auf ihren Bedarf nicht mehr anzurechnen.
Der Ehemann beantragte im Wege der Widerklage festzustellen, dass er ab 1. September 2003 nur noch zu Unterhaltszahlung i.H.v. 250,00 EUR monatlich verpflichtet sei.
Das AG gab der Klage teilweise statt und urteilte für einzelne Zeiträume Beträge in unterschiedlicher Höhe aus.
Hiergegen wandte sich der Ehemann mit seiner Berufung, die nur teilweise Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Klage in geringerem Umfang für begründet als vom AG angenommen, die Widerklage hielt es für insgesamt unbegründet.
Es wies zunächst darauf hin, dass zwar Leistungsklage erhoben worden sei, die Abänderungsklage jedoch die zutreffende Klageart sei. Auf eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung ergangene Urteile könnten nur im Wege der Abänderungsklage abgeändert werden, da sie das Gegenstück zur positiven Leistungsklage darstellten (vgl. Brudermüller in Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. Rdnr. 52 zu § 323 ZPO; Thalmann in Wendtl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 578 141, OLG Hamm, FamRZ 1994, 387, 2000, 544).
Dies führe dazu, dass keine völlige Neuberechnung des Unterhalts erfolgen könne. Vielmehr seien die Grundlagen des abzuändernden Titels zu wahren. In Betracht komme nur eine Abänderung, soweit eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnis dargetan sei. Dies sei hier der Fall. Das OLG habe in dem abzuändernden Urteil als eheprägend das Einkommen des Ehemannes angesehen sowie das mietfreie Wohnen im eigenen Haus, darüber hinaus die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern. Ob der Ehefrau ein fiktives Einkommen zuzurechnen sei, sei ausdrücklich dahingestellt worden. Sie habe ihre Klage darauf gestützt, ab 1. Juni 2002 einen Wohnwertvorteil nicht mehr zu haben. Dies reiche für die Zulässigkeit der Klage aus, da in dem abzuändernden Urteil vom 25. Februar 2002 ihr zuletzt ein Wohnwert von 2.000,00 DM zugerechnet worden sei, mit dessen Wegfall eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Ebenso reiche die Behauptung des Ehemannes aus, nunmehr sei die Ehefrau gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Abänderung könne jedoch erst ab Rechtshängig erfolgen, soweit höherer Unterhalt verlangt werde.
Die Abänderungsklage sei begründet, weil in den maßgeblichen Parametern Veränderungen eingetreten seien, die bei Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels zu einer wesentlichen Änderung des Anspruchs führten.
Bedarfsbestimmend sei nach wie vor das Einkommen des Ehemannes: Hier seien die tatsächlichen Einkünfte maßgebend, die durch die vorgelegten Verdienstbescheinigungen und Steuerbescheide belegt worden seien.
Abzusetzen sei der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellenunterhalts für die studierenden Kinder von jeweils 600,00 EUR.
Auch die Versicherungsbeiträge seien weiterhin abzusetzen, eine wesentliche Veränderung insoweit habe sich nicht ergeben.
Die Kreditkosten für die Übernahme der Haushälfte seien nicht zu berücksichtigen, da anderenfalls die Ehefrau diese Übernahme über ihren reduzierten Unterhalt wiederum mitfinanzieren würde. Diese Frage stehe allerdings in engem Zusammenhang damit, wie der Wohnwert des ehedem gemeinsamen Hauses zu berücksichtigen sei.
Hier stelle sich die Frage, ob für die Zeit des Leerstandes auf der Bedarfsebene nach wie vor der Wohnwert zu berücksichtigen sei. Nach Auffassung des OLG war diese Zeit des Leerstandes genauso typisch und eheprägend wie der zuvor vorhandene Wohnwert. Es sei durchaus üblich, dass in Fällen wie dem vorliegenden das Familienheim eine Zeitlang von keinem der Eheleute genutzt werde. Dies habe Auswirkungen auf den Bedarf. Für die Zeit des Leerstandes jedenfalls bis z...