Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Versorgungsausgleich nach Abtrennung aus dem Scheidungsverbund durch Beschluss dahingehend geregelt, dass es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat.
Gegen diesen Beschluss legte die BfA Beschwerde ein. Das OLG hat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 632,92 DM begründet hat. Das OLG ist von ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 176,11 DM und von Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.975,10 DM ausgegangen. Aufseiten der Ehefrau hat das OLG einen ehezeitlichen Anteil ihrer Invaliditätsrente bei der BfA von monatlich 751,43 DM zugrunde gelegt. Weiter hat das OLG den Ehezeitanteil der volldynamischen Rente der Ehefrau im Rahmen ihrer Gesamtversorgung bei der VBL berücksichtigt, den es nach der so genannten VBL-Methode mit 133,95 DM bemessen hat. Diesen Wert der schon laufenden Rente hat es in seiner Entscheidung als volldynamisch zugrunde gelegt.
Gegen die Entscheidung des OLG hat die NLBV weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Berücksichtung des im Jahre 2001 aktuellen Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung wendet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die weitere Beschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Die Entscheidung des OLG konnte schon deswegen keinen Bestand haben, weil im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht die inzwischen eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch die Neufassung des § 14 Abs.1 S. 1 BeamtVG berücksichtigt werden konnte.
Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1.1.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % gem. § 14 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001 maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eingetreten ist (BGH, Beschl. v. 26.11.2003 - XII ZB 75/02, MDR 2004, 335 = BGHReport 2004, 378 = FamRZ 2004, 256 ff.; Beschl. v. 26.11.2003 - XII ZB 30/02, MDR 2004, 635 = BGHReport 2004, 521 = FamRZ 2004, 259 ff.).
Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG ein, fällt der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (BGH a.a.O.).
Die dem Versorgungsausgleich zu Grunde gelegte Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners geht von einem individuellen Ruhegehaltssatz i.H.v. 63,55 % aus, der somit auch unter dem Höchstruhegehaltsatz liegt, der der gegenwärtigen Fassung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG (71,75 %) entspricht. Mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG hat sich auch der Bemessungsfaktor für den individuellen Ruhegehaltssatz verändert, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Während die Auskunft der NLBV und die Entscheidung des Beschwerdegerichts noch von einem Ruhegehalt ausging, das für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrug, bemisst sich der Ruhegehaltssatz nach der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG mit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Der maßgebliche individuelle Ruhegehaltssatz des Antragsgegners beträgt daher nicht - wie vom Beschwerdegericht zu Grunde gelegt - 63,55 %, sondern nur 60,79 %. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die jährliche Sonderzuwendung in Niedersachsen inzwischen vollständig entfallen ist. Die angefochtene Entscheidung kann daher nach Auffassung des BGH keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung an das OLG gibt diesem zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der BfA, da die bisherigen Auskünfte die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz nicht berücksichtigt haben.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 09.11.2005, XII ZB 229/01