Die DSGVO, konkretisiert durch das BDSG, gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung von Daten, soweit Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden. Sofern die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, aber in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, gelten die Vorschriften der DSGVO und des BDSG ebenfalls. Für die Praxis gilt demnach: Werden personenbezogene Daten mittels eines Computerprogramms, wie z. B. einer Personalverwaltungssoftware, verarbeitet, müssen die Bestimmungen der DSGVO beachtet werden.

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