Der Rat der EU hat vor dem Hintergrund, dass die EU – mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Ehe- und Familienrechts – seit langem den Wunsch verfolgt, auch Regelungen zum anwendbaren Recht in Güterstandssachen zu schaffen[4], am 24.6.2016 auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 3 AEUV und gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9.6.2016[5] im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV und der Art. 326 ff AEUV die beiden Güterrechtsverordnungen erlassen.[6]

Vor Inkrafttreten der EuEheGüVO/EuPartGüVO bestanden auf EU-Ebene keine güterrechtlichen IPR- bzw. IZVR-Regelungen.[7] Das Haager Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978[8] auf internationaler Ebene haben nur Frankreich, Luxemburg und die Niederlande ratifiziert,[9].

Die EuEheGüVO und die EuPartGüVO[10] zielen mit der Intention, dass die Bürger die Vorteile des EU-Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, darauf ab, den Ehegatten bzw. Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht bzw. das auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu verschaffen.[11]

Der Begriff der "Ehe", der sich nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten bestimmt, wird in der EuEheGüVO nicht definiert.[12] Unter einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" sind nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuPartGüVO ausschließlich rechtlich vorgesehene Formen einer Lebenspartnerschaft zweier Personen zu verstehen, deren Eintragung nach den betreffenden rechtlichen Vorschriften verbindlich ist und die die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllen.[13] Vor diesem Hintergrund werden harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt, um einander widersprechende Lösungen zu vermeiden:[14] "Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass das eheliche Güterrrecht/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einem im Voraus bestimmbaren Recht unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht"[15] (Entscheidungsgleichklang).

Der Verordnungsgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Aufspaltung des güterlichen Ehestandes bzw. der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft entschieden, dass das anzuwendende Recht den ehelichen Güterstand bzw. die güterrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft insgesamt – mithin das gesamte zum Güterstand gehörende Vermögen bzw. das gesamte den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft unterliegende Vermögen – erfasst:[16] Dies gilt unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind[17] (Ausschluss einer statutenspaltenden Rechtswahl).[18]

Nach Erwägungsgrund 14 der EuEheGüVO/EuPartGüVO finden die VOen gemäß Art. 81 AEUV nur auf eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften mit "grenzüberschreitendem Bezug" Anwendung. Damit sollen die Rahmenbedingungen für eine rechtssichere Vermögensplanung im grenzüberschreitenden Kontext verbessert werden.[19]

Das deutsche Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018[20] dient primär der Durchführung der beiden am 28.7.2016 in Kraft getretenen und in Deutschland als einem an der Verstärkten Zusammenabeit teilnehmenden Mitgliedstaat ab dem 29.1.2019 anwendbaren europäischen Güterrechtsverordnungen. Das Gesetz regelt insoweit u. a. die zur Durchführung der VOen notwendigen Bestimmungen, die als Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen dem unmittelbare Geltung beanspruchenden Verordnungsrecht zur Wirksamkeit verhelfen sollen, in Gestalt des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes (IntGüRVO).[21]

[4] Vgl. bspw. den Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998 (abgedruckt in IPRax 1999, 288) bzw. das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung (Grünbuch KOM (2006), 400. I.Ü das Vierjahresprogramm des Rates mit der Aufgabenstellung einer Vereinheitlichung des Internationalen Güterrechts vom Dezember 2009 (Ratsdokument 5731/10) mit korrespondierendem Aktionsplan.
[5] Zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften), ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16.
[6] Ring/Olsen-Ring, NotBZ 2017, 321.
[7] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 1.
[8] Dazu näher Ring/Olsen-Ring, Quellen des Europäischen und Internationalen Familienrechts, in: Eherecht in Europa (hrsg. von Süß/Ring), 3. Aufl. 2017, § 1 Rn 70 ff.
[9] So BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 2: wobei die EuEheGüVO dieses na...

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