Die Kollisionsnormen der Europäischen Güterrechtsverordnungen gelten nach ihrem Art. 69 Abs. 3 ab dem 29.1.2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten, wenn die Ehegatten/Partner an/nach diesem Stichtag die Ehe eingegangen sind/eine registrierte Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts getroffen haben.
Vorrangig bestimmt sich der Güterstand gemäß Art. 22 der VOen nach der von den Parteien getroffenen Rechtswahl. Die (aktuellen oder künftigen) Ehegatten/Partner können das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragen Partnerschaft anzuwendende Recht nach Art. 22 Abs. 1 der VOen durch Vereinbarung (die formbedürftig ist, vgl. Art. 23 der VOen) bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt (und sofern in Bezug auf registrierte Partnerschaften dieses Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenn Partnerschaft knüpft):
das Recht des Staates, in dem die Parteien oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat (Buchst. a), oder
das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (Buchst. b), oder
(nur in Bezug auf registrierte Partner) das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.
Nach Art. 21 der VOen ist eine statutenspaltende Rechtswahl für den Grundbesitz oder einzelne Vermögensgegenstände nicht mehr möglich. Rück- und Weiterverweisungen sind nach Art. 32 der VOen ausgeschlossen.
Das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht orientiert sich in Bezug auf Ehegatten nach der Anknüpfungsleiter des Art. 26 Abs. 1 EuEheGüVO primär nach dem Recht des Staates,
in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Buchst. a), oder anderenfalls
dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen (Buchst. b), oder anderenfalls
mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind (Buchst. c).
In Bezug auf registrierte Partner gilt mangels Rechtswahl gemäß Art. 26 Abs. 1 EuPartGüVO das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.